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Die Vernehmung von Zeugen macht im Zivilprozess und im Strafprozess gleichermaßen die detailreiche Begründung von Urteilen oft erst möglich.
Wer mit dem Urteil in erster Instanz unzufrieden ist, geht „in Berufung“.
Wenn das Berufungsgericht zu einem anderen Urteil kommt als die Richter der ersten Instanz, darf es nur ausnahmsweise auf das erneute Vernehmen von (denselben) Zeugen verzichten.
Besonders wenn Berufungsrichter den Inhalt der Zeugenaussagen aus der Vorinstanz ganz anders deuten als diese, müssen die Zeugen neu gehört werden.
(BGH, Beschluss v. 21.6.2011, II ZR 103/10)
Ihre Rechte als Patient
Dazu gibt es in der Rechtsprechung diverse Urteile, die festgelegt haben, wann das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme wiederholen muss:
1. Allerdings ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz (BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – juris.; vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 – juris vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 – juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – VI ZR 434/15 – juris; Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14 – juris; Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – juris.).
Auf dieses Urteil müssen wir, insbesondere in Bayern und Berlin zahlreiche Gerichte immer wieder hinweisen.
Ist die Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler (in Form der unterlassenen therapeutischen Aufklärung) und dem Gesundheitsschaden (und zwar dem Primärschaden), (BGH a. a. O.).
Sehr häufig bleiben die Sachverständigen in der 1. Instanz etwas nebulös, mit der Folge, dass das Landgericht dann einen groben Behandlungsfehler nicht annimmt.
In der Berufungsinstanz ist dies häufig anders, wenn die Sachverständigen, deren Argumentation wir als Fachanwälte werden kennengelernt haben, um eine Präzisierung ihrer Angaben in der 1. Instanz gebeten werden.
Ja, meinen das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14.7.2003, Az. 3 U 128/02, Versicherungsrecht 2005, S. 837) und das OLG Bamberg (Urteil vom 4.7.2005, Az. 4 U 106. 20/03, MDR 2006, S. 206) Sie haben geurteilt, dass der Arzt Hinweise anlässlich der Vereinbarung einer Wiedervorstellung des Patienten vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen hat.
Das OLG München (Urteil vom 12.2.2007, Az. 1 U 2267/04) hat die Ansicht vertreten, die Empfehlung, sich bei weiterbestehendem Beschwerden wieder vorzustellen, sei dokumentationspflichtig.
Daraus folgten diese Gerichtsentscheidungen:
TIPP: Der im handschriftlichen Entlassungsbrief an den Hausarzt gerichtete Hinweis erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende therapeutische Aufklärung gegenüber dem Patienten nicht (BGH, a. a. O).
Danach ist der Patient nur im Großen und Ganzen so aufzuklären, dass er eine allgemeine Vorstellung der Behandlung und deren Risiken hat.
Ein ganz besonderes Problem ist die vom Gegner geltend gemachte hypothetische Einwilligung des Patienten.
Es geht dabei um die Frage, ob der Aufklärungsfehler kausal für den später eingetretenen Schaden geworden ist.
Es ist zu fragen, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung trotzdem in die Behandlung eingewilligt oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.
Hierzu wird das Gericht den Patienten regelmäßig sorgfältig und ausführlich befragen.
Auf diese Befragung muss der Patient vorbereitet werden. So fragen die Gerichte z.B. regelmäßig danach, ob der Patient dem Arzt vertraut hat. Dies muss vom Patientenanwalt sofort relativiert werden, denn ohne dieses Vertrauen begibt sich der Patient schließlich nicht in die Behandlung des Arztes.
Vertrauen allein bedeutet nicht bereits eine hypothetische Einwilligung!
Der ernsthafte Entscheidungskonflikt
Der Patient muss dem Gericht konkret darlegen können, dass er sich nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung zumindest in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden und/oder zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.
Hätte er – unter diesem Zweifel – die Behandlung nicht am selben Tag vom selben Behandler in derselben Form vornehmen lassen, läge ein ernsthafter Entscheidungskonflikt vor.
Und dann ist keine hypothetische Einwilligung gegeben (BGH, GesR 2010, S. 481).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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