Arzthaftungsprozess – Einsichtsrecht in Patientenakten

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Beweislast im Arzthaftungsprozess

Diese drei Behauptungen müssen bewiesen werden:

1. Es gab einen Behandlungsfehler.
2. Es gab einen gesundheitlichen Schaden.
3. Der Behandlungsfehler ist Ursache für den Schaden.

Klagende Patienten haben da schnell das Nachsehen.

Patientenrechte im Gerichtssaal – Hindernisse und Lösungen

Achtung: Der Patientenanwalt muss sämtliche Behandlungsunterlagen kennen. Vor der mündlichen Verhandlung ist also ein Akteneinsichtsgesuch an das Gericht zu richten, damit auch der Anwalt alle vom Gericht beigezogenen Akten kennt.

Einsichtsreche in die Patientenakte – Text im BGB und Urteile

  • Gemäß § 630 g I BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte entgegenstehen.
  • Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.
  • Die Vorlage der Unterlagen kann von Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, § 630 g I 3 BGB i.V.m. § 811 II 2 BGB. Der Patient hat dabei eine Vorschusspflicht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2016, Az. 1 U 57/16).
  • Der Patient kann gemäß § 630 g II BGB gegen Kostenerstattung auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen.
  • Die Ansprüche stehen gemäß § 630 g III BGB auch den Erben des Patienten zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen und sonstigen, nächsten Angehörigen zur Geltendmachung immaterieller Interessen zu, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten der Einsichtnahme durch Erben bzw. Angehörige nicht entgegensteht.
  • Dabei hat der Patient auch einen Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus oder den Arzt in Bezug auf die Person der an der konkreten Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. 9. 2004, Az. 8 U 67/04, VersR 2006, S. 81).
  • Soweit für den Patienten eine Benennung von Zeugen oder eine Klageerhebung wegen möglicher Behandlungsfehler erheblich erschwert oder unmöglich ist, hat er auch einen Anspruch auf Bekanntgabe von Personalien und ladungsfähigen Anschriften von Ärzten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2008, Az. 1 W 1646/08).
  • Leider besteht kein Anspruch gegen das Krankenhaus, dem Patienten die Identität von Mitpatienten als Zeugen, die z.B. im gleichen Zimmer gelegen haben, mitzuteilen. Dies wäre nützlich, um sie als Zeugen benennen zu können. Dagegen spricht aber der Datenschutz (OLG Karlsruhe, GesR 2006, S. 471).
  • Der Patient muss die Krankenunterlagen jedoch nicht vorprozessual zur Substantiierung seiner Klage beiziehen oder dem Gericht zur Verfügung stellen (OLG Düsseldorf, MDR 1984, S. 1033).

Vorschriften zur „Waffengleichheit“ im Arzthaftungsprozess

  • Der Grundsatz der Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess und die in §§ 139 I, 139 II ZPO niedergelegten, gesteigerten Aufklärungs- und Hinweispflichten des Gerichts sorgen dafür, dass das Gericht verpflichtet ist, die Krankenunterlagen von Amts wegen beizuziehen (§§ 142 I, 142 II , 273 Nr. 1 Ziff. 2 ZPO).
  • Voraussetzung ist – wie im Arzthaftungsrecht regelmäßig gegeben – dass dies erforderlich ist, um eine möglichst vollständige Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.5.2005, Az. 3 U 362/04, AHRS III, 6180/322).
  • Allerdings darf sich der Patientenanwalt nicht darauf verlassen, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Antrag auch die Krankenakten von nicht an dem Rechtsstreit beteiligten Ärzten (gemeint sind damit die vor- und nachbehandelnden Ärzte und Kliniken) beiziehen wird (dazu OLG Karlsruhe, GesR 2002, S. 70).
  • Im Prozess ergibt sich ein Einsichtsrecht des Patienten in die Behandlungsunterlagen aus der allgemeinen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung. Es besteht deswegen eine materiell-rechtliche Pflicht zur Vorlage der Krankenunterlagen aus § 422 ZPO.
  • Außerdem kann der Patient seinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen aus § 630 g BGB gegenüber dem beklagten Arzt oder Krankenhaus auch noch während des laufenden Prozesses geltend machen.

Krankenakten durch Gerichte nicht an Prozessbeteiligte ausgehändigt

Das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Koblenz tun sich dadurch hervor, dass sie beigezogene Krankenakten nicht an die Prozessbevollmächtigten der Parteien versenden.
Begründet wird dies damit, dass diese die Möglichkeit haben, die Krankenunterlagen auf der Geschäftsstelle einzusehen und dort Kopien zu fertigen.
Die Unterlagen seien nicht Bestandteil der eigentlichen Prozessakte und unterlägen deswegen nicht § 299 I ZPO.

Unsere Rechtsauffassung dazu:
Wir vertreten die Auffassung, dass Urkunden, die vom Gericht unmittelbar gemäß § 142 ZPO bei Dritten angefordert worden sind (und dazu gehören Behandlungsunterlagen) dem Anspruch auf die Anfertigung von Kopien aus §§ 131, 133 ZPO unterliegen.
In der Literatur finden sich auch Stimmen, die davon ausgehen, dass die beigezogenen Krankenakten Teil der Prozessakte sind. Alles andere wäre wohl ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Leipziger Kommentar-Katzenmaier, Rz. IX 62).

Gerichte fordern Originalunterlagen vom Kläger

Probleme ergeben sich auch dann, wenn Gerichte den Patienten im Prozess auffordern, Originalbehandlungsunterlagen vorzulegen.
Gemäß § 630 g BGB hat der Patient aber gerade keinen Anspruch auf Übersendung der Originalbehandlungsunterlagen an die Kanzlei des Patientenvertreters.
Folglich ist der Arzt bzw. das Krankenhaus nur verpflichtet, gegen Kostenersatz Kopien anzufertigen.
Dies führt im Prozess dann dazu, dass der Sachverständige keine Originalbehandlungsunterlagen, sondern nur Kopien zur Verfügung hat.

So lösen wir das:
Wir versuchen dies dadurch zu lösen, dass wir die Aufforderung des Gerichts an uns, die Originalbehandlungsunterlagen vorzulegen, an die jeweiligen Ärzte und Krankenhäuser mitversenden mit der Aufforderung, uns die Originalbehandlungsunterlagen zu übersenden.
Wenn dies (in seltenen Fällen) nicht funktioniert, hat es sich bewährt, im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage an den Sachverständigen zu stellen, ob die Kopien ausreichend zur Bewertung des Sachverhalts gewesen sind.
Wenn dies nicht der Fall ist, ist das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht auf der Basis der vollständigen Originalbehandlungsunterlagen angefertigt hat.
Dies wäre ein Berufungs- und ggf. ein Revisionsgrund.

Strategie von Antragstellung und

Es empfiehlt sich immer, möglichst frühzeitig vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ein Akteneinsichtsgesuch an das Gericht zu stellen.
So kann Einsicht in die beigezogenen Originalbehandlungsunterlagen genommen werden.
Zusammen mit dem Patient kann man diese dann durchsehen und mit der Wahrnehmung des Patienten und mit den vorprozessual überlassenen Behandlungsunterlagen vergleichen.
Dies führt in erstaunlich vielen Fällen zu erheblichen Diskrepanzen.

Ordnungsgemäße Dokumentationj: Gerichte verlangen, was Kliniken (oft) nicht freiwillig geben
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, einer ordnungsgemäßen Dokumentation komme zu Gunsten der Behandlungsseite grundsätzlich Indizwirkung zu (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2014, Az. 22 U 57/12, GesR 2014, S. 286).
Der Patient bleibt für seine der Dokumentation widersprechenden Behauptungen regelmäßig beweisfällig, wenn die Angaben des behandelnden Arztes zur Durchführung der Behandlung plausibel sind, von der Dokumentation gestützt werden und keine Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Unrichtigkeit der Dokumentation ersichtlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 8 U 56/04, GesR 2005, S. 464).

Sind die vorgelegten Unterlagen echt und vollständig?

Um die Indizwirkung bezüglich der Vollständigkeit der Dokumentation zu erschüttern, muss der Patient konkrete Anhaltspunkte vortragen.
Die Echtheits- bzw. Vollständigkeitsvermutung gilt nämlich dann nicht mehr, wenn an den Eintragungen nachträglich Änderungen vorgenommen worden sind, ohne diese kenntlich zu machen (OLG Naumburg, Urteil vom 26.1.2012, Az. 1 U 45/11, GesR 2012, S. 762).
Insbesondere eine EDV Dokumentation, die nachträglich verändert worden ist, ohne dies kenntlich zu machen, entfaltet keine Indizwirkung mehr, (OLG Naumburg, Urteil vom 16.4.2015, Az. 1 U 119/13, GesR 2015, S. 498). Dies bedeutet, dass ihr nicht mehr einfach automatisch geglaubt werden kann.

Stimmen in der Literatur sagen sogar, dass § 630 f I 2 BGB i.V.m. § 630 f I 3 BGB die Erleichterung der Beweisführung in einem Haftungsprozess bezweckt (Münchner Kommentar-Wagner, § 630 f BGB, Rz. 10). Das hat sich in der Rechtsprechung noch nicht durchgesetzt. Es würde aber bedeuten, dass Ärzte gerichts-und beweissicher dokumentieren müssten.

Die Einwilligung des Patienten

Ein ganz besonderes Problem ist die mutmaßliche Einwilligung des Patienten.
Es geht dabei um die Frage, ob der Aufklärungsfehler kausal für den später eingetretenen Schaden geworden ist.
Es ist zu fragen, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung trotzdem in die Behandlung eingewilligt oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.

Hierzu wird das Gericht den Patienten regelmäßig sorgfältig und ausführlich befragen.
Auf diese Befragung muss der Patient vorbereitet werden. So fragen die Gerichte z.B. regelmäßig danach, ob der Patient dem Arzt vertraut hat. Dies muss vom Patientenanwalt sofort relativiert werden, denn ohne dieses Vertrauen begibt sich der Patient schließlich nicht in die Behandlung des Arztes.
Vertrauen allein bedeutet nicht bereits eine hypothetische Einwilligung!

Der ernsthafte Entscheidungskonflikt
Der Patient muss dem Gericht konkret darlegen können, dass er sich nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung zumindest in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden und/oder zunächst zugewartet und/oder eine Zweitmeinung eines anderen Arztes eingeholt hätte.
Hätte er – unter diesem Zweifel – die Behandlung nicht am selben Tag vom selben Behandler in derselben Form vornehmen lassen, läge ein ernsthafter Entscheidungskonflikt vor.
Und dann ist keine hypothetische Einwilligung gegeben (BGH, GesR 2010, S. 481).

Die Rolle des Privatgutachters

Ein Privatgutachten ist qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag (BGH NJW 2001, S. 77).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige und das Gericht haben sich damit auseinander zusetzen.
Da die mündliche Verhandlung öffentlich ist, kann der Patient einen Privatgutachter zur mündlichen Verhandlung mitbringen.
Das Gericht kann ihm gestatten, sich fachlich zu äußern oder dem Gerichtssachverständigen im Auftrag der Partei Fragen zu stellen.
Verpflichtet ist das Gericht dazu aber nicht (BGH NJW 1993, S. 2989).
Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 ist es zumindest zweckmäßig, dem Privatgutachter in gewissem Umfang die unmittelbare Befragung des Gerichtssachverständigen zu gestatten (BGH, VersR 2011, S. 552).

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

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