Arzthaftung: Nochmalige Aufklärung der Schwangeren über Schnittentbindung

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Ein Neugeborenes kann Hirnschäden mit schweren körperlichen und geistigen Behinderungen erleiden, wenn der Arzt bei der Geburt einen Fehler macht.

Erneute Aufklärung bei veränderter Risikolage

Eine Geburt läuft nicht immer nach Plan.
War nach dem ersten Aufklärungsgespräch ursprünglich eine vaginale Entbindung geplant und verändern sich nachträglich die Umstände (z.B. vorzeitiger Blasensprung), kann die vaginale Entbindung für das Kind gefährlich werden.

  • Der Arzt ist dann verpflichtet, die Mutter auf diesen Umstand hinzuweisen und sie erneut über die Möglichkeit der Schnittentbindung aufzuklären (BGH 13.09. 2016, Az.: VI ZR 239/16).

Unterlassen erneuter Aufklärung – Aufklärungsfehler

Wenn sich nachträglich das Nutzen-Risiko-Verhältnis verändert und der Arzt die Schwangere nicht erneut über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufklärt, kann das als Aufklärungsfehler eingestuft werden (BGH 13.09. 2016, Az.: VI ZR 239/16).

Arzt trägt die Beweislast

Der Arzt muss eine fehlerfreie Aufklärung beweisen, wenn die Schwangere einen Aufklärungsfehler geltend macht.

  • Wenn dem Arzt der Beweis nicht gelingt, stehen der Schwangeren in den meisten Fällen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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