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1. Die ärztliche Behandlung ist rechtswidrig, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten fehlt, weil dieser nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass anstelle der Mukosaduplikatur eine Fundoplicatio als echte Behandlungsalternative in Betracht gekommen wäre und der Patient auch nicht über die unterschiedlichen Erfolgaussichten der jeweiligen Behandlungsmethode informiert worden ist.
2. Ansprüche wegen einer möglichen unzureichenden Aufklärung über das Risiko einer Verletzung der Nerven bestehen nicht, wenn erst sieben Jahre nach der vorgenommenen Operation eine Nervenverletzung festgestellt wird und keine sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vor sieben Jahren durchgeführte Operation die Ursache für diesen Nervenschaden ist.
Gerichte behandeln die richtige Aufklärung des Patienten im Gerichtssaal meist stiefmütterlich. Hier müssen wir oft eingreifen.
Dass das überhaupt geht, ist bereits ein Skandal an sich.
Jahrelange Beschwerden, die laut Gerichtsurteil (!) Folgen einer Operation sind, führen zu einer Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 2000 Euro.
Doch lesen Sie selbst die Chronologie mit wörtlichen Zitaten aus dem Urteil:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro (zweitausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden und den weiteren künftigen, zur Zeit nicht vorhersehbar immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.12.2000 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Am 15.11.2000 stellte der Kläger sich in der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Chirurgie der Beklagten vor. Er hatte Magen- und Bauchbeschwerden. Trotz ständiger Einnahme eines Medikamentes litt er unter Sodbrennen. Er wurde in der Klinik der Beklagten untersucht. Dort stellten die Ärzte die Diagnose einer Barrett-Ösophagitis bei gastro-ösophagealem Reflux mit Hiatus-Hernie.
Dem Kläger wurde zunächst empfohlen, die Erkrankung weiter medikamentös zu behandeln.
Kurze Zeit später erhielt er einen Anruf von einem Arzt der Beklagten. Er stellte sich deswegen wieder im Krankenhaus der Beklagten vor. Dort wurde ihm eine neue Operationsmöglichkeit vorgeschlagen.
Ihm wurde erklärt, dass er nach Durchführung dieser Operation nicht ein Leben lang Medikamente einnehmen müsse.
Am 07.12.2000 wurde zunächst eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Diese führte zu dem Befund einer Reflux-Ösophagitis 1. Grades, einer Cardia-Insuffizienz, einer Hiatus-Hernie sowie eines subcardialen SH-Ulcus.
Am 13.12.2000 stellte der Kläger sich erneut im Krankenhaus der Beklagten vor. Es wurde besprochen, dass eine laparoskopische Fundoplicatio durchgeführt werden sollte. Dafür wurde zunächst ein Aufnahmetermin für den 02.01.2001 vereinbart. Der Kläger wünschte allerdings einen früheren Termin. Er wurde am 20.12.2000 zur stationären Behandlung aufgenommen.
Am gleichen Tag fand eine Ösophago-Gastro- Duodenoskopie mit endoskopischer Mukosaduplikatur statt. Der Kläger wurde am 22.12.2000 aus der stationären Behandlung entlassen.
Vom 18. bis zum 22.01.2001 wurde er wegen leicht progredienter Reflux-Beschwerden im Krankenhaus der Beklagten behandelt.
Dort stellte er sich erneut am 27.05.2001 mit zunehmenden Oberbauchbeschwerden und einer weiter bestehenden Reflux-Erkrankung vor. Die Ärzte der Beklagten stellten die Diagnose einer Reflux-Ösophagitis.
Der Kläger wurde zur erneuten stationären Behandlung am 12.08.2001 im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Dort wurde am 13.08.2001 eine laparoskopische Fundoplicatio nach Nissen und eine posteriore Hiatoplastik durchgeführt.
Der Kläger wurde am 17.08.2001 aus der stationären Behandlung entlassen.
In der folgenden Zeit war die Reflux-Erkrankung verbessert.
Bei dem Kläger bestanden allerdings weiter Oberbauchbeschwerden.
Vom 05.02.2002 bis zum 11.12.2003 kam es zu zahlreichen weiteren Vorstellungen und Untersuchungen im Krankenhaus der Beklagten und in anderen Krankenhäusern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen
Vor der Intervention vom 20.12.2000 sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese Operation eine offensichtlich hohe Misserfolgsrate habe. Auch über das Risiko einer Nervenverletzung sei er ebenso wenig aufgeklärt worden wie über die Folgen: nämlich persistierende Oberbauchbeschwerden, Magenentleerungsstörung, Magenparese, zeitweiliges Erbrechen, Schweißausbrüche und chronisches Asthma.
Langzeitstudien
Er sei auch nicht über fehlende Langzeitstudien zu den Folgen der Mukosaduplikatur aufgeklärt worden sowie darüber, dass es noch kein Wissen über eine zuverlässige Erfolgsrate gebe. Die Mukosaduplikatur war damals unstreitig eine relativ neue Behandlungsmethode.
Behandlungsalternative
Der Kläger meint, dass man ihn außerdem über eine Fundoplicatio als echte Behandlungsalternative hätte aufklären müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen.
Zweifel durch Aufklärung war nicht möglich, da es keine Aufklärung gab
Wenn man ihm gesagt hätte, dass man in den USA mit der Mukosaduplikatur gute Erfahrungen gemacht hatte, dass die Erfolgsrate in Deutschland unbekannt sei, hätte er die Operation nicht durchführen lassen. Er habe ja nicht gewusst, wie oft der Operateur das durchgeführt habe. Das Gespräch habe sich für ihn so angehört, als ob der Operateur eine derartige Operation zum ersten Mal machte.
Risiko Nervenverletzung
Vor der Operation vom 13.08.2002 habe man ihn nicht über das Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt.
Alternative Behandlung durch fehlende Aufklärung unmöglich
Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er die Reflux-Erkrankung medikamentös behandelt.
Behandlungen selbst auch fehlerhaft:
Eine endoskopische Mukosaduplikatur sei am 20.12.2000 kontraindiziert gewesen. Anstelle dessen hätte eine weitere medikamentöse Behandlung durchgeführt werden müssen. Der Eingriff sei auch fehlerhaft durchgeführt worden.
Da die Reflux-Erkrankung dadurch nicht behoben wurde, sei die Versorgung des Ösophagus offensichtlich insuffizient und daher fehlerhaft gewesen.
Fehlende Indikation für laparoskopische Fundoplicatio
Auch die laparoskopische Fundoplicatio vom 13.08.2002 sei nicht indiziert gewesen. Intraoperativ sei aufgrund eines Behandlungsfehlers der Nervus vagus verletzt worden, offensichtlich wegen unzureichender Präparation bzw. Visualisierung dieses Nerven.
Fehlerhaft sei es ebenfalls gewesen, dass kein resorbierbares Fadenmaterial benutzt wurde.
Beschwerden erst durch OP eingetreten
Die Intervention vom 20.12.2000 und die Operation vom 13.08.2002 hätten dazu geführt, dass er insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 an Oberbauchbeschwerden leide, die zu zahlreichen weiteren Untersuchungen und Behandlung geführt hätten.
Insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 leide er unter schmerzhaften Oberbauchbeschwerden, einer gestörten Magenpassage, teilweise an Erbrechen und Übelkeit mit Druck- und Völlegefühl.
Außerdem sei seit dieser Operation ein Meteorismus (= Trommelbauch/Blähsucht) festzustellen.
Er leide an einem chronischen Asthma.
Außerdem habe er übergroße Bronchien.
Seit OP Schädigung im Halsbereich
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Kläger ergänzend behauptet, dass ihm „wohl durch die Operationen“ eine Schädigung im Halsbereich entstanden sei, nämlich Verengungen beziehungsweise eine Wölbung auf dem Zungengrund, außerdem, dass die Mandeln geschrumpft oder abgestorben seien, wobei er aber auch nicht wisse, warum.
Er behauptet ohne nähere Angaben, dass das Folge der Operation des Jahres 2002 sei, wobei es sein könne, dass sich diese Problematik erstmals seit dem Jahre 2003 oder 2004 bemerkbar gemacht habe.
Der Kläger meint, dass er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro verlangen könne.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen der erkennenden Kammer gestellt wird sowie als unselbstständige Nebenforderung einen Betrag von 2.064,65 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden und den weiteren zukünftigen, zur Zeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung im Zeitraum vom 20.12.2000 bis zum 17.08.2002 zu ersetzen.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Nach §§ 249, 253, 278, 280, 823, 831 BGB kann der Kläger ein Schmerzensgeld und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht für die Mukosaduplikatur vom 20.12.2000 verlangen.
Zitate aus dem Urteil:
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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