Der Kläger behauptet: „Ich bin nicht aufgeklärt worden“
Vor der Intervention vom 20.12.2000 sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese Operation eine offensichtlich hohe Misserfolgsrate habe. Auch über das Risiko einer Nervenverletzung sei er ebenso wenig aufgeklärt worden wie über die Folgen: nämlich persistierende Oberbauchbeschwerden, Magenentleerungsstörung, Magenparese, zeitweiliges Erbrechen, Schweißausbrüche und chronisches Asthma.
Langzeitstudien
Er sei auch nicht über fehlende Langzeitstudien zu den Folgen der Mukosaduplikatur aufgeklärt worden sowie darüber, dass es noch kein Wissen über eine zuverlässige Erfolgsrate gebe. Die Mukosaduplikatur war damals unstreitig eine relativ neue Behandlungsmethode.
Behandlungsalternative
Der Kläger meint, dass man ihn außerdem über eine Fundoplicatio als echte Behandlungsalternative hätte aufklären müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen.
Zweifel durch Aufklärung war nicht möglich, da es keine Aufklärung gab
Wenn man ihm gesagt hätte, dass man in den USA mit der Mukosaduplikatur gute Erfahrungen gemacht hatte, dass die Erfolgsrate in Deutschland unbekannt sei, hätte er die Operation nicht durchführen lassen. Er habe ja nicht gewusst, wie oft der Operateur das durchgeführt habe. Das Gespräch habe sich für ihn so angehört, als ob der Operateur eine derartige Operation zum ersten Mal machte.
Risiko Nervenverletzung
Vor der Operation vom 13.08.2002 habe man ihn nicht über das Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt.
Alternative Behandlung durch fehlende Aufklärung unmöglich
Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er die Reflux-Erkrankung medikamentös behandelt.
Behandlungen selbst auch fehlerhaft:
Eine endoskopische Mukosaduplikatur sei am 20.12.2000 kontraindiziert gewesen. Anstelle dessen hätte eine weitere medikamentöse Behandlung durchgeführt werden müssen. Der Eingriff sei auch fehlerhaft durchgeführt worden.
Da die Reflux-Erkrankung dadurch nicht behoben wurde, sei die Versorgung des Ösophagus offensichtlich insuffizient und daher fehlerhaft gewesen.
Fehlende Indikation für laparoskopische Fundoplicatio
Auch die laparoskopische Fundoplicatio vom 13.08.2002 sei nicht indiziert gewesen. Intraoperativ sei aufgrund eines Behandlungsfehlers der Nervus vagus verletzt worden, offensichtlich wegen unzureichender Präparation bzw. Visualisierung dieses Nerven.
Fehlerhaft sei es ebenfalls gewesen, dass kein resorbierbares Fadenmaterial benutzt wurde.
Beschwerden erst durch OP eingetreten
Die Intervention vom 20.12.2000 und die Operation vom 13.08.2002 hätten dazu geführt, dass er insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 an Oberbauchbeschwerden leide, die zu zahlreichen weiteren Untersuchungen und Behandlung geführt hätten.
Insbesondere seit der Operation vom 13.08.2002 leide er unter schmerzhaften Oberbauchbeschwerden, einer gestörten Magenpassage, teilweise an Erbrechen und Übelkeit mit Druck- und Völlegefühl.
Außerdem sei seit dieser Operation ein Meteorismus (= Trommelbauch/Blähsucht) festzustellen.
Er leide an einem chronischen Asthma.
Außerdem habe er übergroße Bronchien.
Seit OP Schädigung im Halsbereich
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 hat der Kläger ergänzend behauptet, dass ihm „wohl durch die Operationen“ eine Schädigung im Halsbereich entstanden sei, nämlich Verengungen beziehungsweise eine Wölbung auf dem Zungengrund, außerdem, dass die Mandeln geschrumpft oder abgestorben seien, wobei er aber auch nicht wisse, warum.
Er behauptet ohne nähere Angaben, dass das Folge der Operation des Jahres 2002 sei, wobei es sein könne, dass sich diese Problematik erstmals seit dem Jahre 2003 oder 2004 bemerkbar gemacht habe.