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Ein Autounfall stellt immer eine schwere und belastende Situation für alle Beteiligten dar. Die Geschädigten können unter Umständen noch viele Jahren nach dem Unfall Ersatz der Schäden von der Haftpflichtversicherung verlangen. Zu beachten ist allerdings die Verjährungsfrist.
Unter Verjährung versteht man den Ablauf einer bestimmten Frist. Ist die Frist abgelaufen, können Ansprüche (z.B. Schadensersatz) nicht mehr durchgesetzt werden.
Gem. § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren. Die Frist für die Verjährung von Schmerzensgeld beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem sich der Schaden ereignet hat und der Geschädigte erfahren hat, wer der Schädiger war, § 199 BGB.
Das bedeutet: Wenn sich der Unfall am 09.04.2020 ereignet hat, beginnt die Frist am 31.12.2020.
Die Obergrenze für die Verjährung von Ansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung kann unter Umständen 30 Jahre betragen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer die Verpflichtung zur Zahlung anerkannt hat (OLG Oldenburg (Oldenburg) 19. 12. 2013, Az.: 1 U 67/13).
Wir machen für unsere Mandanten Schadensersatz und Schmerzensgeld innerhalb der Verjährungsfrist geltend. Anderenfalls gehen die Geschädigten leer aus.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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