Verjährung von Ansprüchen

Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährungsfrist der Ansprüche erst zu laufen, wenn der Patient positive Kenntnis erlangt hat von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs.
Wenn sich für ihn als medizinischem Laien außerdem ergibt, dass der behandelnde Arzt vom üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist und wenn er erkennt, dass die Abweichungen vom ärztlichen Standard zum Schaden geführt haben, und wenn er dann noch diese Kenntnis offiziell weiter gegeben hat, dann beginnt die Verjährung zu laufen.
Daher betrachten wir den schnellen Kontakt zu Schlichtungsstellen als taktischen Fehler.

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