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Haftungsrisiko für den Anwalt: Passivlegitimation im Arzthaftungsverfahren

Die Frage der Passivlegitimation kann im Arzthaftungsverfahren erhebliche Schwierigkeiten machen.
Das darin liegende Haftungsrisiko für den Anwalt darf nicht unterschätzt werden.
Einzelfall prüfen!

Passiv und aktiv Legitimierte im Arzthaftungsprozess

Öfter erfragen unsere Mandanten diese Begriffe.

  • Der „passiv Legitimierte“ ist im Arzthaftungsprozess der Beklagte
  • Der „aktiv Legitimierte“ ist im Arzthaftungsprozess der Kläger.

Auch wenn es zunächst für Rechtslaien schwer zu verstehen ist: WER der korrekte Beklagte (also der „passiv Legitimierte“) ist, ist manchmal gar nicht und oft schwierig zu ermitteln.
Wir haben diese rechtlich wichtige Frage sprachlich vereinfacht, s. Einleitung.

Der Richter stellt das gesamte Verfahren ein, wenn er merkt: Die Klage richtet sich gegen den falschen Beklagten.

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Patientenrechte im Gerichtssaal – Hindernisse und Lösungen

Wird vor Gericht der falsche verklagt, geht dieser Prozess sofort verloren. Sind die Ansprüche gegen den richtigen Beklagten verjährt, geht der Patient komplett leer aus.

Einleitung 1:
Passive Legitimation des Arztes als ein Erfolgskriterium im Arzthaftungsprozess.

Bei Behandlungsschäden, die in einem Krankenhaus verursacht wurden, gibt es potenziell immer zwei Beklagte im Prozess:

  • 1. Der Arzt, der persönlich die Behandlung durchführte und
  • 2. das Krankenhaus, in dem das passierte.

Der „Fall Urlaubsvertretung“
Nicht immer ist der persönlich beklagte Arzt auch derjenige, der (allein) den Behandlungsfehler verantwortet. In unserer Kanzlei gibt es den „Fall Urlaubsvertretung“:
Ein Arzt begeht einen Behandlungsfehler und geht dann in Urlaub. Sein Vertreter vergisst die „therapeutische Aufklärung“ und begeht bei der Nachsorge einen weiteren Behandlungsfehler.
Drei Behandlungsfehler mit zwei dramatischen gesundheitlichen Folgen (Lähmung des linken Beins) musste den jeweils passenden Verursachern „gerichtsfest zugeordnet“ werden.
Das hat drei Jahre gedauert und ist mit einem Vergleich geendet.
Grund: Aus den Behandlungsunterlagen ging nicht eindeutig hervor, wer von beiden Ärzten was gemacht hatte.

Einleitung 2:
Passive Legitimation der Klinik (des Klinikbetreibers) als ein Erfolgskriterium im Arzthaftungsprozess.

Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung fürchten allerdings die doppelten Kosten und möchte nur gegen einen der beiden klagen.

In diesem Fall raten wir wie folgt vorzugehen:
1. Wenn ein angestellter Arzt den Fehler begangen hat, wird erst einmal die Klinik verklagt.
2. Dabei ist nicht die Klinik selbst, sondern deren „Träger“ der Gegner.
3. Dieser Träger ist oft eine GmbH, eine Holding oder eine AG – und kann wechseln.
4. Wenn der Träger zwischen Behandlungsfehler und Einreichen der Klage gewechselt hat, ist der ehemalige Träger raus.
5. „Passiv legitimiert“ ist dann nur der aktuelle Träger.
6. Wir kriegen dann raus, ob dem jetzigen Träger gegenüber eine „Rechtsübertragung“ geschehen ist.
7. Gerichte streiten über Auskunftspflichten des aktuellen Trägers zu diesem Thema.

Sieben vertragliche Voraussetzungen für die gerichtsfeste Passivlegitimation:

1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

Vertragliche Ansprüche
Beim totalen Krankenhausvertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-) ärztlichen Versorgung zu erbringen.
Dieser Vertrag kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patient zu Stande.
Beklagter im Hinblick auf vertragliche Ansprüche ist daher nur der Klinikträger.
Die behandelnden Ärzte sind die Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

1a. Deliktische Ansprüche

Bei den deliktischen Ansprüchen sind Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten, verfassungsmäßig berufene Organe.
Der öffentlich-rechtlich organisierte Krankenhausträger haftet für diese deliktsrechtlich nach § 89 BGB; der privatrechtlich organisierte Krankenhausträger haftet nach § 31 BGB ohne Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 831 BGB für deren Verschulden (z.B. OLG Brandenburg vom 8.4.2003, Az. 1 U 26/00, NJW-RR 2003, S. 1383; Münchener Kommentar-Wagner, § 630 a BGB, Rz. 28 f).
Für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB, so dass dem Krankenhausträger hier der Entlastungsbeweis zusteht (OLG Brandenburg, VersR 2004, S. 1050).
Chefärzte sind gemäß § 831 BGB für Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter verantwortlich (Münchener Kommentar-Wagner, § 630 a BGB, Rz. 30; BGH vom 7.11.2006, Az. VI ZR 206/05, NJW-RR 2007, S. 310).

Persönliche Haftung für jeden Behandler
Jeder Arzt, der eine Behandlung durchführt oder an einer Behandlung mitbeteiligt ist – damit auch der nachgeordnete Oberarzt oder der Assistenzarzt, haftet persönlich gem. § 823 ff BGB.

  • Beispiel: Ein solcher Fall wäre z.B. gegeben, wenn er durch voreiliges Handeln einer ihm erteilten Anweisung der ärztlichen Leitung zuwiderhandelt (z.B. BGH GesR 2005, S. 161)]

Ein beamteter, leitender Krankenhausarzt kann den Patienten aufgrund des Verweisungsprivilegs in § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bei eigenem Verschulden auf die vorrangige Haftung des Klinikträgers verweisen (Geiß-Greiner, Rz. A 75).

2. Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag

Auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur Erbringung der ärztlichen Behandlung und zur Erbringung der übrigen Krankenhausversorgung einschließlich aller Wahlleistungen.
Daneben schließt der Patient aber mit dem Chefarzt einen zusätzlichen Arztvertrag ab, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation gemäß GOÄ berechtigt.
Kann der Chefarzt den Eingriff nicht selbst durchführen, ist der Patient darüber rechtzeitig aufzuklären (BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15, MDR 2016 S. 1141).

In dieser Konstellation haftet der Krankenhausträger.
In dieser Konstellation haftet der Krankenhausträger für die nachgeordneten Ärzte als Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen (§§ 278, 831 BGB) und neben dem liquidationsberechtigten leitenden Krankenhausarzt für diesen vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch aus §§ 30, 31, 89 BGB (BGH, Urteil vom 31.1.2006, Az. VI ZR 66/05, GesR 2006, S. 269).

Die AGB entlasten den Krankenhausträger
Von dieser Doppelhaftung kann sich der Krankenhausträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam befreien.
Allerdings muss er den Patienten unmissverständlich, d.h. drucktechnisch deutlich hervorgehoben, darauf hinweisen (BGH, Urteil vom 14. 1. 2016, Az. III ZR 107/15, MedR 2016, S. 724).
Der liquidationsberechtigte Arzt haftet dem Patienten für eigene Fehler und Fehler der ihm nachgeordneten Ärzte sowie für das nichtärztliche Personal, die auf seine Anweisungen hin handeln, in diesem Fall selbst (BGH, Urteil vom 31.1.2006, Az. VI ZR 66/05, VersR 2006, S. 791).
Der beamtete, selbstliquidierende Arzt kann auch im Rahmen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags mit Arztzusatzvertrag seine deliktische Haftung auf den Klinikträger abwälzen, § 839 I 2 BGB (Geiß-Greiner, Randziffer A 82).

3. Belegarztvertrag

Beim Belegarztvertrag schuldet der Krankenhausträger dem Patienten die Krankenhausversorgung, also Unterbringung, Verpflegung und die Bereitstellung der erforderlichen technisch-apparativen Einrichtungen und die Organisation und den Einsatz des nichtärztlichen Hilfspersonals (Geiß-Greiner, Rz. A 31).

Die persönlichen ärztlichen Leistungen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte in seinem Fachgebiet schuldet der Belegarzt selbst nach § 18 Abs. 1 S. 2 KHEntgG.

Den Krankenhausträger trifft für Fehler des Belegarztes weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung.
Der Krankenhausträger haftet ausnahmsweise vertraglich aus § 278 BGB und deliktisch aus § 831 BGB nur in folgenden Fällen:

  • für Fehler des Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen Pflege (z.B. OLG München, Urteil vom 20.6.1996, Az. 1 U4 1529/95, VersR 1997 S. 977)
  • für Fehler einer beim Klinikträger angestellten Hebamme bis zur Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt (BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, S. 2737)
  • für nachgeordnete Ärzte, die nicht im Fachgebiet des Belegarztes tätig werden, z.B. Anästhesisten oder HNO-Ärzte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1992, Az. 8 U 278/91, NJW-RR 1993, S. 483)
  • für die organisatorische Sicherstellung ausreichender Anweisung und Unterweisung des Pflegepersonals sowie die Bereitstellung der vom Belegarzt benötigten Geräte (BGH, Urteil vom 10.1.1984, Az. VI ZR 158/82, NJW 1984, S. 1400).

Der Belegarzt haftet demzufolge für eigene Fehlleistungen innerhalb seines Fachbereichs, (Geiß-Greiner, Randziffer A 34), für die von ihm selbst angestellten ärztlichen und nichtärztlichen Hilfspersonen inklusive eines möglicherweise eingesetzten Urlaubsvertreters, (BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, S. 2737), für Fehler einer beim Krankenhausträger angestellten oder einer freiberuflichen Hebamme ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Geburtsleitung (BGH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VI ZR 212/03, GesR 2005, S. 161).

  • Ausnahmsweise kann eine gesamtschuldnerische Haftung infrage kommen, z.B. wenn massive gehäufte Fehlleistungen des Belegarztes dem Krankenhausträger bekannt sind (BGH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VI ZR 212/03, GesR 2005, S. 161).

4. Beleghebammen

Beleghebammen haben ein Haftungsprivileg gemäß § 134 a V SGB V, d.h. sie haften nur bei vorsätzlichem oder grob fehlerhaftem Handeln.

5. Niedergelassene Ärzte

Niedergelassene Ärzte haften selbst aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 ff BGB i.V.m. § 280 I BGB, (bzw. nach altem Recht bis 25.02.2013 gem. §§ 611, 280 I BGB ) und deliktisch gemäß § 823 I BGB.

6. Gemeinschaftspraxis

Grundsätzlich haften alle Ärzte einer als BGB-Gesellschaft betriebenen Gemeinschaftspraxis dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag, § 280 I BGB bzw. deliktisch § 823 I BGB. Sie haften als Gesamtschuldner, § 426 BGB.

  • Auch ein erst später eintretender Gesellschafter haftet (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18, Rz. 14).
  • Ein Scheinpartner haftet gemäß § 128 BGB analog (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. 9 ZR 161/09).
  • Hat ein Mitarbeiter oder ein Urlaubsvertreter einer Gemeinschaftspraxis beim Patienten einen Schaden verursacht, haften alle Partner vertraglich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB und deliktisch aus § 831 BGB (Geiß-Greiner, Randziffer A 16).

7. Praxisgemeinschaft

Bei einer Praxisgemeinschaft richtet sich die vertragliche Haftung allein gegen den Arzt, der den Behandlungsfehler oder den Aufklärungsfehler begangen hat (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18 Rz. 11). Deliktisch haftet dabei jeweils der tätig werdende Arzt (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18, Rz. 11).

„Wir lieben den Kampf um Patientenrechte vor Gericht. Und wir hassen ihn. Er artet in Krieg aus.“

(Rechtsanwalt Jochen Beyerlin)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg


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Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg

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Fachanwalt für Medizinrecht: Bemessung Schmerzensgeld beim Geburtsschaden

Arztfehler im Rahmen einer Geburt können für das Neugeborene zu schweren Schäden führen. Nicht selten wird das Kind zu einem schweren Pflegefall – wenigstens finanzieller Ausgleich ist möglich.

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Fachanwalt für Medizinrecht Brustschmerzen: zum Notarzt

Wird bei Brustschmerzen ein Rettungsdienst gerufen und stellen die Rettungssanitäter selbstständig eine Diagnose, kann das gravierende Folgen haben.

Einfacher Behandlungsfehler bei Übersehen einer skapholunären Dissoziation

Einfacher Behandlungsfehler bei Übersehen einer skapholunären Dissoziation. Unfälle geschehen oft. Nicht selten werden dabei Gelenke in Mitleidenschaft gezogen. Ein Röntgenbild kann dann hilfreich für eine Diagnose sein.

CTG pathologisch. Fetalblutgasanalyse nicht möglich. Kaiserschnitt.

Ein ärztlicher Fehler bei der Geburt kann zu einer Schädigung des Kindes führen. Übersieht ein Arzt bspw. eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes und verzichtet auf Notkaiserschnitt, sind schwerste Behinderungen nicht ausgeschlossen.

colitis ulcerosa mit TCM behandelt. Grober Behandlungsfehler

colitis ulcerosa mit TCM behandelt:
Blutige Durchfälle und Bauchschmerzen deuten auf eine ernstzunehmende Erkrankung hin.
In einem solchen Fall muss der Stuhl untersucht werden; fehlende Untersuchung ist Behandlungsfehler.

Beweislast beim Erwerbsschaden. Fachanwalt für Medizinrecht fragen.

Schadensersatz soll einen Ausgleich für erlittene Schäden schaffen. Ersatzfähig sind auch Erwerbsschäden. Prognose ohne Unfall/Behandlungsfehler ist nötig (§ 287 ZPO). Prognose für die berufliche Entwicklung nötig (§ 287 ZPO).

Beweislast bei Aufklärungsfehler. Fachanwalt für Medizinrecht

Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt den Patienten vor einer Behandlung bzw. Operation umfassend aufklären.

Beweiserleichterungen: Medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben

Beweiserleichterungen: Medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhoben. Nach einer Wirbelsäulenoperation ist eine neurologische Untersuchung am nächsten Tag Pflicht.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Gesundheitsfragen

Viele Menschen entscheiden sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, um im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit (finanziell) abgesichert zu sein. Fragen zu ihrem Gesundheitszustand müssen sie beantworten.

Berufsunfähigkeit: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit

Berufsunfähigkeit: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss bei Vertragsschluss alle für die Versicherung wichtigen Umstände (z.B. Vorerkrankungen) offenlegen.

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion

Beratung über Behandlungsalternative zur Vakuumextraktion. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um das Kind zu entbinden. Vor allem bei einer Mehrlingsschwangerschaft muss der Arzt die Mutter über Alternativen zur Vakuumextraktion aufklären.

Bemessung des Pflege-,Betreuungsaufwands Fachanwalt Medizinrecht.

Wenn der Arzt bei der Geburt einen Fehler macht, kann das gravierende Konsequenzen haben. Nicht selten erleiden die Kinder schwerste Schäden und sind für den Rest ihres Lebens aus Pflege angewiesen.

Behandlungsfehler bei Verdacht auf Osteosarkom. Fachanwalt Medizinrecht

Behandlungsfehler bei Verdacht auf Osteosarkom. Wird der Krebs rechtszeitig entdeckt, lässt er sich in den meisten Fällen gut behandeln. In einigen Fällen wird der Krebs wegen eines Arztfehlers jedoch zu spät entdeckt.

Behandlungsfehler bei Implantierung einer Kniegelenkstotalendoprothese

Behandlungsfehler bei Implantierung einer Kniegelenkstotalendoprothese; Verschleiß an den Knien führt oftmals zu starken Schmerzen und Einschränkungen.

Befunderhebung-Fehler: HELLP Syndrom zu spät erkannt

Was ist das HELLP Syndrom? Diese schwangerschaftsbedingte Krankheit steht mit Bluthochdruck in Verbindung und wird auch Präeklampsie bzw. Eklampsie genannt. Das HELLP-Syndrom kann für Mutter und Kind lebensbedrohlich sein.

Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer Behandlungsmöglichkeiten

In vielen Fällen werden die Patienten nicht ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist aber notwendig, damit der Patient in eine Behandlung einwilligen kann.

Aufklärungspflicht vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese

Aufklärungspflicht vor der Implantation einer zementfreien Hüftprothese: Wenn konservative Therapien die Hüftarthrose nicht lindern, kommt ein Gelenkersatz in Betracht.

Aufklärungspflicht beim Kaiserschnitt. Fachanwalt für Medizinrecht.

Ist der Kaiserschnitt eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Geburt, muss der Arzt die Mutter darüber aufklären. Diese Aufklärung durch den Arzt wird oft unterlasen.

Aufklärungspflicht bei Implantation McMinn Hüftprothese. Fachanwalt Medizinrecht

Hüftschmerzen können zu starken Einschränkungen führen. Oftmals ist dann eine Hüftprothese notwendig. Welcher Prothesetyp WIRD AUSGEWÄHLT?

Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler unterschiedliche Streitgegenstände

Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler sind unterschiedliche Streitgegenstände und können zu gesundheitlichen Schäden beim Patienten führen.

Aufklärungsgespräch bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Patient

Viele ausländische Patienten sind kaum oder nicht in der Lage, dem Aufklärungsgespräch zu folgen. In einem solchen Fall muss ein geeigneter Übersetzer herangezogen werden. Geschieht das nicht, kann dem Patienten Schmerzensgeld zustehen.

Aufklärung: Risiko einer Querschnittslähmung bei einer Nukleotomie

Eine Bandscheiben-Operation ist risikoreich. Wird der Patient vom Arzt nicht über alle möglichen Risiken einer Bandscheibenoperation aufgeklärt, steht dem Patienten oft Schmerzensgeld für Schäden nach der Operation zu.

Aufklärung der Schwangeren über die Möglichkeit der Schnittentbindung

Häufig führen Arztfehler während der Geburt zu einem Geburtsschaden beim Kind.
Nicht selten sind schwere Behinderungen des Kindes die Folge. Oft entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Ärztlicher Behandlungsfehler: Original-Behandlungsunterlagen und Privatgutachten

Ärztlicher Behandlungsfehler: Original-Behandlungsunterlagen und Privatgutachten. Im Arzthaftungsprozess geht es um zwei Fragen: Behandlungsfehler? Aufklärungsfehler?

Arzthaftungsprozess: Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

Dieses Wissensungleichgewicht wird in einem Arzthaftungsprozess jedoch zugunsten des Patienten berücksichtigt. Aus diesem Grund braucht der Patient keine Angst vor einem Rechtsstreit mit einem Arzt zu haben.

Arzthaftungsprozess: Vortrag zum Verdienstausfall sehr sorgfältig vorbereiten.

Ein Behandlungsfehler kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in seiner Erwerbsfähigkeit zeitlich vollständig bzw. teilweise beschränkt oder dauerhaft eingeschränkt wird.
GUT VORBEREITEN!

Arzthaftungsprozess: Parteianhörung zu einer nicht dokumentierten Untersuchung.

Vorträge des Patienten werden im Prozess bisweilen übergangen. Ein Behandlungsfehler kann dann (fälschlicherweise) als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler eingestuft werden – zum Nachteil des Patienten.

Arzthaftungsprozess: faires Verfahren und Waffengleichheit. Substantiierungspflicht des Patienten

Viele Patienten haben kein medizinisches Fachwissen. Das kann zu einem „Wissensungleichgewicht“ zwischen dem Patienten und dem Arzt in einem Arzthaftungsprozess führen.

Arzthaftung: Unrichtiger Zugang bei einer Bandscheibenoperation

Bandscheibenprobleme verursachen häufig starke Schmerzen. Eine Operation ist dann oftmals das letzte Mittel. Dabei ist der richtigenZugang bei der Bandscheibenoperation entscheidend.

Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch bei mehreren Behandlungsfehlern

Es gibt kein Schmerzensgeld für jeden einzelnen Behandlungsfehler, sondern nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch. Die einzelnen Behandlungsfehler führen zu einem Schmerzensgeld.

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung

Arzthaftung: Schmerzensgeld bei nicht ausreichender therapeutischer Sicherungsaufklärung. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen müssen verständlich erläutert sein.

Arzthaftung: Schadensersatz wegen Entfernung einer Niere beim Kind

Haben sich die Eltern des Kindes vor der Operation gegen eine Nierenentfernung entschieden, müssen sie bei Komplikationen nochmal über Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Unterlässt das der Arzt, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Arzthaftung: Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende

Rechtswidrigkeit der Organentnahme zur Nierenlebendspende: Eine Organspende ist oftmals die letzte Chance für schwer erkrankte Menschen.

Arzthaftung: Patient muss kein med. Fachwissen haben

Kein medizinisches Fachwissen wird vom Patienten erwartet.
Der Patient muss sich für einen Arzthaftungsprozess kein medizinisches Fachwissen aneignen. Medizinische Vorgänge muss er nicht kennen (BGH VI ZR 49/15).