Einleitung 1:
Passive Legitimation des Arztes als ein Erfolgskriterium im Arzthaftungsprozess.
Bei Behandlungsschäden, die in einem Krankenhaus verursacht wurden, gibt es potenziell immer zwei Beklagte im Prozess:
- 1. Der Arzt, der persönlich die Behandlung durchführte und
- 2. das Krankenhaus, in dem das passierte.
Der „Fall Urlaubsvertretung“
Nicht immer ist der persönlich beklagte Arzt auch derjenige, der (allein) den Behandlungsfehler verantwortet. In unserer Kanzlei gibt es den „Fall Urlaubsvertretung“:
Ein Arzt begeht einen Behandlungsfehler und geht dann in Urlaub. Sein Vertreter vergisst die „therapeutische Aufklärung“ und begeht bei der Nachsorge einen weiteren Behandlungsfehler.
Drei Behandlungsfehler mit zwei dramatischen gesundheitlichen Folgen (Lähmung des linken Beins) musste den jeweils passenden Verursachern „gerichtsfest zugeordnet“ werden.
Das hat drei Jahre gedauert und ist mit einem Vergleich geendet.
Grund: Aus den Behandlungsunterlagen ging nicht eindeutig hervor, wer von beiden Ärzten was gemacht hatte.
Einleitung 2:
Passive Legitimation der Klinik (des Klinikbetreibers) als ein Erfolgskriterium im Arzthaftungsprozess.
Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung fürchten allerdings die doppelten Kosten und möchte nur gegen einen der beiden klagen.
In diesem Fall raten wir wie folgt vorzugehen:
1. Wenn ein angestellter Arzt den Fehler begangen hat, wird erst einmal die Klinik verklagt.
2. Dabei ist nicht die Klinik selbst, sondern deren „Träger“ der Gegner.
3. Dieser Träger ist oft eine GmbH, eine Holding oder eine AG – und kann wechseln.
4. Wenn der Träger zwischen Behandlungsfehler und Einreichen der Klage gewechselt hat, ist der ehemalige Träger raus.
5. „Passiv legitimiert“ ist dann nur der aktuelle Träger.
6. Wir kriegen dann raus, ob dem jetzigen Träger gegenüber eine „Rechtsübertragung“ geschehen ist.
7. Gerichte streiten über Auskunftspflichten des aktuellen Trägers zu diesem Thema.
Sieben vertragliche Voraussetzungen für die gerichtsfeste Passivlegitimation:
1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag
Vertragliche Ansprüche
Beim totalen Krankenhausvertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-) ärztlichen Versorgung zu erbringen.
Dieser Vertrag kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patient zu Stande.
Beklagter im Hinblick auf vertragliche Ansprüche ist daher nur der Klinikträger.
Die behandelnden Ärzte sind die Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
1a. Deliktische Ansprüche
Bei den deliktischen Ansprüchen sind Chefärzte, die eigenverantwortlich und weitgehend weisungsfrei die ihnen unterstellte Abteilung in einem Krankenhaus leiten, verfassungsmäßig berufene Organe.
Der öffentlich-rechtlich organisierte Krankenhausträger haftet für diese deliktsrechtlich nach § 89 BGB; der privatrechtlich organisierte Krankenhausträger haftet nach § 31 BGB ohne Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 831 BGB für deren Verschulden (z.B. OLG Brandenburg vom 8.4.2003, Az. 1 U 26/00, NJW-RR 2003, S. 1383; Münchener Kommentar-Wagner, § 630 a BGB, Rz. 28 f).
Für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB, so dass dem Krankenhausträger hier der Entlastungsbeweis zusteht (OLG Brandenburg, VersR 2004, S. 1050).
Chefärzte sind gemäß § 831 BGB für Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter verantwortlich (Münchener Kommentar-Wagner, § 630 a BGB, Rz. 30; BGH vom 7.11.2006, Az. VI ZR 206/05, NJW-RR 2007, S. 310).
Persönliche Haftung für jeden Behandler
Jeder Arzt, der eine Behandlung durchführt oder an einer Behandlung mitbeteiligt ist – damit auch der nachgeordnete Oberarzt oder der Assistenzarzt, haftet persönlich gem. § 823 ff BGB.
- Beispiel: Ein solcher Fall wäre z.B. gegeben, wenn er durch voreiliges Handeln einer ihm erteilten Anweisung der ärztlichen Leitung zuwiderhandelt (z.B. BGH GesR 2005, S. 161)]
Ein beamteter, leitender Krankenhausarzt kann den Patienten aufgrund des Verweisungsprivilegs in § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bei eigenem Verschulden auf die vorrangige Haftung des Klinikträgers verweisen (Geiß-Greiner, Rz. A 75).
2. Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag
Auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur Erbringung der ärztlichen Behandlung und zur Erbringung der übrigen Krankenhausversorgung einschließlich aller Wahlleistungen.
Daneben schließt der Patient aber mit dem Chefarzt einen zusätzlichen Arztvertrag ab, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation gemäß GOÄ berechtigt.
Kann der Chefarzt den Eingriff nicht selbst durchführen, ist der Patient darüber rechtzeitig aufzuklären (BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15, MDR 2016 S. 1141).
In dieser Konstellation haftet der Krankenhausträger.
In dieser Konstellation haftet der Krankenhausträger für die nachgeordneten Ärzte als Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen (§§ 278, 831 BGB) und neben dem liquidationsberechtigten leitenden Krankenhausarzt für diesen vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch aus §§ 30, 31, 89 BGB (BGH, Urteil vom 31.1.2006, Az. VI ZR 66/05, GesR 2006, S. 269).
Die AGB entlasten den Krankenhausträger
Von dieser Doppelhaftung kann sich der Krankenhausträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam befreien.
Allerdings muss er den Patienten unmissverständlich, d.h. drucktechnisch deutlich hervorgehoben, darauf hinweisen (BGH, Urteil vom 14. 1. 2016, Az. III ZR 107/15, MedR 2016, S. 724).
Der liquidationsberechtigte Arzt haftet dem Patienten für eigene Fehler und Fehler der ihm nachgeordneten Ärzte sowie für das nichtärztliche Personal, die auf seine Anweisungen hin handeln, in diesem Fall selbst (BGH, Urteil vom 31.1.2006, Az. VI ZR 66/05, VersR 2006, S. 791).
Der beamtete, selbstliquidierende Arzt kann auch im Rahmen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags mit Arztzusatzvertrag seine deliktische Haftung auf den Klinikträger abwälzen, § 839 I 2 BGB (Geiß-Greiner, Randziffer A 82).
3. Belegarztvertrag
Beim Belegarztvertrag schuldet der Krankenhausträger dem Patienten die Krankenhausversorgung, also Unterbringung, Verpflegung und die Bereitstellung der erforderlichen technisch-apparativen Einrichtungen und die Organisation und den Einsatz des nichtärztlichen Hilfspersonals (Geiß-Greiner, Rz. A 31).
Die persönlichen ärztlichen Leistungen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte in seinem Fachgebiet schuldet der Belegarzt selbst nach § 18 Abs. 1 S. 2 KHEntgG.
Den Krankenhausträger trifft für Fehler des Belegarztes weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung.
Der Krankenhausträger haftet ausnahmsweise vertraglich aus § 278 BGB und deliktisch aus § 831 BGB nur in folgenden Fällen:
- für Fehler des Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen Pflege (z.B. OLG München, Urteil vom 20.6.1996, Az. 1 U4 1529/95, VersR 1997 S. 977)
- für Fehler einer beim Klinikträger angestellten Hebamme bis zur Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt (BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, S. 2737)
- für nachgeordnete Ärzte, die nicht im Fachgebiet des Belegarztes tätig werden, z.B. Anästhesisten oder HNO-Ärzte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1992, Az. 8 U 278/91, NJW-RR 1993, S. 483)
- für die organisatorische Sicherstellung ausreichender Anweisung und Unterweisung des Pflegepersonals sowie die Bereitstellung der vom Belegarzt benötigten Geräte (BGH, Urteil vom 10.1.1984, Az. VI ZR 158/82, NJW 1984, S. 1400).
Der Belegarzt haftet demzufolge für eigene Fehlleistungen innerhalb seines Fachbereichs, (Geiß-Greiner, Randziffer A 34), für die von ihm selbst angestellten ärztlichen und nichtärztlichen Hilfspersonen inklusive eines möglicherweise eingesetzten Urlaubsvertreters, (BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, S. 2737), für Fehler einer beim Krankenhausträger angestellten oder einer freiberuflichen Hebamme ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Geburtsleitung (BGH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VI ZR 212/03, GesR 2005, S. 161).
- Ausnahmsweise kann eine gesamtschuldnerische Haftung infrage kommen, z.B. wenn massive gehäufte Fehlleistungen des Belegarztes dem Krankenhausträger bekannt sind (BGH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VI ZR 212/03, GesR 2005, S. 161).
4. Beleghebammen
Beleghebammen haben ein Haftungsprivileg gemäß § 134 a V SGB V, d.h. sie haften nur bei vorsätzlichem oder grob fehlerhaftem Handeln.
5. Niedergelassene Ärzte
Niedergelassene Ärzte haften selbst aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 ff BGB i.V.m. § 280 I BGB, (bzw. nach altem Recht bis 25.02.2013 gem. §§ 611, 280 I BGB ) und deliktisch gemäß § 823 I BGB.
6. Gemeinschaftspraxis
Grundsätzlich haften alle Ärzte einer als BGB-Gesellschaft betriebenen Gemeinschaftspraxis dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag, § 280 I BGB bzw. deliktisch § 823 I BGB. Sie haften als Gesamtschuldner, § 426 BGB.
- Auch ein erst später eintretender Gesellschafter haftet (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18, Rz. 14).
- Ein Scheinpartner haftet gemäß § 128 BGB analog (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az. 9 ZR 161/09).
- Hat ein Mitarbeiter oder ein Urlaubsvertreter einer Gemeinschaftspraxis beim Patienten einen Schaden verursacht, haften alle Partner vertraglich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB und deliktisch aus § 831 BGB (Geiß-Greiner, Randziffer A 16).
7. Praxisgemeinschaft
Bei einer Praxisgemeinschaft richtet sich die vertragliche Haftung allein gegen den Arzt, der den Behandlungsfehler oder den Aufklärungsfehler begangen hat (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18 Rz. 11). Deliktisch haftet dabei jeweils der tätig werdende Arzt (Leipziger Kommentar-Schlund, § 18, Rz. 11).