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Arztzusatzvertrag

Der Patient schließt mit dem Chefarzt einen zusätzlichen Arztvertrag ab, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation gemäß GOÄ berechtigt.
Kann der Chefarzt den Eingriff nicht selbst durchführen, ist der Patient darüber rechtzeitig aufzuklären (BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 75/15, MDR 2016 S. 1141).