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unterlassene Befunderhebung

bedeutet, dass es der Arzt versäumt, Untersuchungen durchzuführen.
Unterlässt es der Arzt, zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, und ist diese Unterlassung unverständlich, geht die Rechtsprechung sogar von einem groben Behandlungsfehler aus, der zu einer Beweislastumkehr führt.
Auch wenn der Arzt offensichtlich gebotene und auf der Hand liegende Kontroll-Befunderhebungen unterlässt und deshalb die gebotene Therapie versäumt, ist dies ein grober Behandlungsfehler an (vgl. BGH NJW 1989, 2332; 1995, 778).