Arzthaftung: Beweislast für Aufklärungsgespräch und Verjährungsbeginn

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Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten ausreichend über die Behandlung und die Risiken aufzuklären.
Fehlt eine Aufklärung oder ist sie nicht ausreichend, haftet in den meisten Fällen der Arzt.
Dem Patienten stehen dann Schmerzensgeld und Schadensersatz für die gesundheitlichen Schäden zu.

Worüber muss aufgeklärt werden?

Der Arzt muss über alle für den Patienten wichtigen Informationen aufklären. Zu den wichtigen Informationen gehören

  • mögliche Risiken
  • Ablauf der geplanten Behandlung
  • Behandlungsalternativen
  • Erfolgsaussichten
  • Dringlichkeit des Eingriffs

Aufklärungsfehler: Positive Auswirkungen auf den Prozess

Ein Aufklärungsfehler des Arztes hat für den Patienten positive Wirkungen auf den Prozessausgang. Der Arzt muss beweisen, dass er den Patienten aufgeklärt hat oder der Patient bei einer ordentliche Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Der Arzt trägt also die Beweislast.
Den Beweis für seine ordnungsgemäße Aufklärung wird der Arzt nur dann erbringen können, wenn er ein vollständiges Aufklärungsgespräch darlegen und ein unterschriebenes Aufklärungsformular vorlegen kann.

Nicht unterschriebenes Aufklärungsformular kommt dem Patienten zugute

Insbesondere deutet zugunsten des Patienten ein nicht unterschriebenes Aufklärungsformular darauf hin, dass ein Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt wurde (OLG München 30.09.2004, Az.: 1 U 3940/03).

Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler können  zu unterschiedlichen Zeiten verjähren

Wenn keine Aufklärung durchgeführt wurde, beginnt die Verjährung früher als beim Behandlungsfehler:

1. Aufklärungsfehler:
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Patient wusste, dass er nicht aufgeklärt wurde (BGH 08.11.2016, Az.: VI ZR 594/15).

  • Beispiel: Frau X wurde vor einem Kaiserschnitt am 05.06.2003 nicht über mögliche Risiken aufgeklärt. Sie wusste, dass sie nicht aufgeklärt wurde. Bei der Geburt erleidet Frau X einen Schaden. Für diesen entstandenen Schaden bei der Geburt beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2003.

2. Behandlungsfehler:
Beim Behandlungsfehler dagegen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Schaden infolge eines Arztfehlers bemerkt wird.

  • Beispiel: Bei der Geburt erleidet das Kind von Frau X wegen eines Behandlungsfehlers einen Schaden. Dieser Schaden wird am 07.07.2020 bemerkt. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2020.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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