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Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten ausreichend über die Behandlung und die Risiken aufzuklären.
Fehlt eine Aufklärung oder ist sie nicht ausreichend, haftet in den meisten Fällen der Arzt.
Dem Patienten stehen dann Schmerzensgeld und Schadensersatz für die gesundheitlichen Schäden zu.
Der Arzt muss über alle für den Patienten wichtigen Informationen aufklären. Zu den wichtigen Informationen gehören
Ein Aufklärungsfehler des Arztes hat für den Patienten positive Wirkungen auf den Prozessausgang. Der Arzt muss beweisen, dass er den Patienten aufgeklärt hat oder der Patient bei einer ordentliche Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Der Arzt trägt also die Beweislast.
Den Beweis für seine ordnungsgemäße Aufklärung wird der Arzt nur dann erbringen können, wenn er ein vollständiges Aufklärungsgespräch darlegen und ein unterschriebenes Aufklärungsformular vorlegen kann.
Insbesondere deutet zugunsten des Patienten ein nicht unterschriebenes Aufklärungsformular darauf hin, dass ein Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt wurde (OLG München 30.09.2004, Az.: 1 U 3940/03).
Wenn keine Aufklärung durchgeführt wurde, beginnt die Verjährung früher als beim Behandlungsfehler:
1. Aufklärungsfehler:
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Patient wusste, dass er nicht aufgeklärt wurde (BGH 08.11.2016, Az.: VI ZR 594/15).
2. Behandlungsfehler:
Beim Behandlungsfehler dagegen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Schaden infolge eines Arztfehlers bemerkt wird.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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