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Ein Behandlungsfehler durch einen Arzt kann schwerwiegende Folgen haben. Für die Patienten ist dann entscheiden, ob der Behandlungsfehler als Befunderhebungsfehler eingeordnet wird. In diesem Fall sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Prozessausgang besser.
Wenn der Arzt bei Verdacht (auf z.B. eine Erkrankung) die notwendigen Untersuchungen nicht vornimmt und dadurch dem Patienten schadet, spricht man von Befunderhebungsfehler (OLG Oldenburg (Oldenburg) 13.11.2019, Az.: 5 U 108/ 18).
Beispiel: Bei Durchfall und Blutauflagerungen im Stuhlgang sind weitere Untersuchungen (zum Beispiel eine Rektoskopie) notwendig. Unterlässt das der Arzt und erkennt so einen Befund nicht, begeht der Arzt einen Behandlungsfehler. Dieser Behandlungsfehler ist als Befunderhebungsfehler einzuordnen (OLG Braunschweig 28.02.2019, Az.: 9 U 129/15).
Befunderhebungsfehler führen zu einer Beweiserleichterung. Der Patient muss nicht mehr beweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat.
Im Gegenteil:
Der Arzt muss beweisen, dass der Schaden beim Patienten ohnehin eingetreten wäre, und zwar auch dann, wenn der Arzt den Patienten richtig behandelt hätte.
Dieser Beweis wird dem Arzt kaum möglich sein.
Bei unterlassener Befunderhebung ist für die Beweisumkehr eine Besonderheit zu beachten. In diesem Fall hat der Arzt die Beweislast, wenn die Untersuchung des Patienten zu einem Befund geführt hätte, der zum ärztlichen Eingreifen verpflichtet hätte (BGH 13.09.2011, Az.: VI ZR 144/10).
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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