Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen durch Fachanwalt Medizinrecht

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Aus den Behandlungsunterlagen können sich Behandlungsfehler des Arztes ergeben.

Anspruch auf Einsicht in Patientenunterlagen

Der Patient hat ein Recht darauf, in die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen (§ 630g BGB). Die Patienten können auch eine Kopie von ihren Unterlagen verlangen.

  • Dafür müssen sie dem Arzt jedoch die entstandenen Kosten erstatten (§ 630g Abs. 2 BGB).

Was passiert, wenn der Arzt die Herausgabe der Patientenakte verweigert?

Inzwischen kommt es nur noch sehr selten vor, dass sich Ärzte weigern, die Behandlungsunterlagen herauszugeben. Wenn das doch der Fall ist, muss zuerst unter Fristsetzung die Herausgabeklage angedroht werden.

  • Reicht das nicht, muss gegebenenfalls geklagt werden. Die Erfolgsquote der Klage beträgt 100%.

Patientenunterlagen gründlich prüfen

Um einen erfolgreichen Arzthaftungsprozess zu führen, muss die Patientenunterlagen sorgfältig auf Behandlungsfehler, Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft werden.

  • Nur so können zum Beispiel Mängel wie eine unterlassene Aufklärung entdeckt werden.

Krankenkassen können helfen

Oftmals geht es auch um die Frage, ob bestimmte Diagnose- und Kontrollbefunde erhoben worden sind oder nicht.
In diesem Fall sollte die Krankenkasse kontaktiert werden.
Dort kann man die Abrechnungsunterlagen einsehen und prüfen, welche Befunderhebungen der Arzt abgerechnet hat.

  • So können zum Beispiel Ungereimtheiten zwischen den Behandlungsunterlagen und den Abrechnungsunterlagen festgestellt werden.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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