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Aus den Behandlungsunterlagen können sich Behandlungsfehler des Arztes ergeben.
Der Patient hat ein Recht darauf, in die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen (§ 630g BGB). Die Patienten können auch eine Kopie von ihren Unterlagen verlangen.
Inzwischen kommt es nur noch sehr selten vor, dass sich Ärzte weigern, die Behandlungsunterlagen herauszugeben. Wenn das doch der Fall ist, muss zuerst unter Fristsetzung die Herausgabeklage angedroht werden.
Um einen erfolgreichen Arzthaftungsprozess zu führen, muss die Patientenunterlagen sorgfältig auf Behandlungsfehler, Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft werden.
Oftmals geht es auch um die Frage, ob bestimmte Diagnose- und Kontrollbefunde erhoben worden sind oder nicht.
In diesem Fall sollte die Krankenkasse kontaktiert werden.
Dort kann man die Abrechnungsunterlagen einsehen und prüfen, welche Befunderhebungen der Arzt abgerechnet hat.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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