Amtshaftung: Tätigkeit eines Durchgangarztes als Ausübung öffentlichen Amtes

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Einem Durchgangsarzt können bei der Behandlung von Verletzungen nach einem Arbeitsunfall Fehler unterlaufen.

  • Für den Geschädigten stellt sich dann oftmals die Frage, ob ihm gegen den Arzt persönlich Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche zustehen oder ob die Berufsgenossenschaft für den Fehler einzustehen hat.

Was ist ein „Durchgangsarzt“?

Durchgangsärzte sind in den meisten Fällen Fachärzte für Chirurgie (Unfallchirurgie) und Orthopädie.

  • Ein Durchgangsarzt besitzt eine Zulassung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und wird daher von der Berufsgenossenschaft bestellt. Durchgangsärzte behandeln alle Arten von Arbeitsunfällen.

Fehler eines Durchgangsarztes – Wer haftet?

In den meisten Fällen haftet der Arzt für Fehler persönlich. Wenn der Durchgangsarzt aber über die Art der Behandlung (allgemeine oder besondere) entscheiden musste, handelte er in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

  • Hat der Arzt bei der Entscheidung über die Art der Behandlung einen Fehler gemacht und dadurch dem Patienten geschadet, haftet die Berufsgenossenschaft (BGH 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15).

Wann wird eine allgemeine Heilbehandlung durchgeführt?

Wenn die Verletzung keinen besonderen Einsatz von medizinischen Geräten erfordert und keine speziellen unfallmedizinischen Qualifikationen des Arztes notwendig sind, wird eine allgemeine Heilbehandlung durchgeführt.

Wann wird eine besondere Heilbehandlung durchgeführt?

Wenn die Verletzung wegen ihrer Art und der Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikationen erfordert, wird eine besondere Heilbehandlung durchgeführt.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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