Arzthaftung: Beweislastumkehr zu Versäumnissen bei pränatalen Untersuchungen

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Viele Eltern wollen möglichst frühzeitig wissen, ob bei ihrem Kind ein genetischer Defekt vorliegt. Mit pränatalen Untersuchungen (z.B. Amniozentese) können Gendefekte wie Trisomie 21 festgestellt werden.

  • Den behandelnden Arzt trifft in diesem Zusammenhang insbesondre die Pflicht, über Chancen und Risiken der Untersuchungsmethoden aufzuklären

Was ist eine Amniozentese?

Bei der Amniozentese handelt es sich um eine Untersuchungsmethode, mit der genetische Defekte beim Kind erkannt werden können. Dabei wird mit einer feinen Nadel der Schwangeren Fruchtwasser abgenommen. Im Fruchtwasser befinden sich Zellen des Kindes.

  • Die Zellen werden dann auf generische Schäden (z.B. Trisomie 21) untersucht.

Auffälliger Befund – Beratungspflicht des Arztes

Ergibt beispielsweise das Ersttrimesterscreening einen auffälligen Befund, muss der Arzt die Schwangere über weitere Untersuchungsmöglichkeiten und die jeweiligen Chancen und Risiken beraten.

  • Der Arzt darf der Schwangeren die weiteren Untersuchungsmethoden nicht „nahelegen“ oder aufdrängen (OLG Dresden 20.12.2017, Az.: 4 U 966/17).

Unterlassene Beratung – Schadensersatz und Schmerzensgeld

Unterlässt der Arzt die Beratung der Schwangeren, kann das zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld führen (OLG Dresden 20.12.2017, Az.: 4 U 966/17).

  • Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Schwangere eine unterlassene Beratung durch den Arzt beweisen kann.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie erfolgreich einfordern".

(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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