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Nicht nur körperliche Verletzungen, sondern auch psychische Schäden können eine Gesundheitsverletzung darstellen. Den Betroffenen steht in viele Fällen hierfür ein Schmerzensgeld zu.
Wenn Verletzungen nachweislichen aus einem Unfall stammen, nennt man das „Primärverletzung“. Für alle körperlichen und psychischen Schäden aus dieser Primärverletzungen ist Schadensersatz zu leisten.
Der Primärverletzung muss eine bestimmt Erheblichkeit zukommen.
Bei sog. Bagatellschäden kommt eine Entschädigung in der Regel nicht in Betracht.
Bloße Bagatellschäden sind zum Beispiel:
Eine leichte HWS-Verletzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen keine Bagatelle mehr.
Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Primärschaden die Ursache für die psychische Erkrankung war. Hierfür muss geprüft werden, ob der Schaden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre.
Gerichte haben Geschädigten bereits folgende Schmerzensgelder zugesprochen:
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Einzelfall abhängig. Wichtige Kriterien bei der Berechnung sind unter anderem:
Einen ersten Anhaltspunkt bieten Schmerzensgeldtabellen und vergangene Urteile zu ähnlichen Sachverhalten.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)
Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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