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Patienten haben Ansprüche, wenn sie sich nachweislich wegen mangelnder Hygiene in einem Krankenhaus anstecken.
Ihnen kommt dann im Arzthaftungsprozess eine Beweiserleichterung zugute.
Der Patient muss dann vor Gericht „nur noch“ beweisen:
Kann der Arzt nicht beweisen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden, wird ein Verstoß gegen die Hygienestandards zugunsten des Patienten vermutet.
18 Millionen Krankenhauspatienten werden jährlich einem nosokomialen Infektionsrisiko ausgesetzt.
Rund 800.000 Patienten infizieren sich und 40.000 Patienten sterben daran.
Einige Bundesländer wollen jedoch die Krankenhaushygiene in die Hände von Leuten legen, deren Ausbildung völlig unzureichend ist.
Nosokomiale Infektionen sind Infektionen, die in medizinischen Einrichtungen (z.B. in Krankenhäusern) durch z.B. Bakterien, Viren oder Pilze ausgelöst werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie man nosokomiale Infektionen verhindern oder reduzieren kann.
Mögliche Ansatzpunkte hierfür wären:
Um das nosokomiale Infektionsrisiko dauerhaft zu senken, ist ein gut ausgebildetes Hygienefachpersonal in Krankenhäusern unumgänglich.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet in Deutschland eine gesetzliche Grundlage für Maßnahmen der Hygiene im Krankenhaus.
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gibt regelmäßig Empfehlungen zu krankenhaushygienischen Maßnahmen heraus.
2011 wurde der § 23 „Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder“ als neuer Paragraph im Infektionsschutzgesetz verabschiedet.
(Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht)

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin, Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg
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