×

Dokumentationsmangel

§ 630 f BGB: Ärzte sind verpflichtet, für die Behandlung Wesentliches zu dokumentieren.
§ 630 g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.
Die ärztlichen Aufzeichnungen sollen den Patienten auch über erhobene Befunde und durchgeführte Maßnahmen informieren.
Sie sollen ihm die Möglichkeit verschaffen, diese ggf. von einem anderen Arzt überprüfen zu lassen.

Arzthaftung
Arzthaftungsprozess
Aufbewahrungsfrist
Aufklärungsformular
Behandlungsalternative
Beweislastumkehr
Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Einwilligung
Körperverletzung
lege artis
Leidensdruck
Operationserweiterung
Patient
Risiken
Schönheitschirurgie
Sicherungsaufklärung
Therapie
Zweitmeinung