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Aufbewahrungsfrist

§ 630 f BGB. Ärzte sind verpflichtet, für die Behandlung Wesentliches zu dokumentieren. § 630 g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.
Mangelhafte Dokumentationen können Beweise für den Patienten im Arzthaftungsprozess erschweren.
Aber Vorsicht: Der Patient muss das Unterlassen bestimmter Maßnahmen nachweisen.
Ausnahme: Grober Behandlungsfehler

Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Fälschung
Dokumentation
Dokumentationspflicht