Aufbewahrungsfrist

§ 630 f BGB. Ärzte sind verpflichtet, für die Behandlung Wesentliches zu dokumentieren. § 630 g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.
Mangelhafte Dokumentationen können Beweise für den Patienten im Arzthaftungsprozess erschweren.
Aber Vorsicht: Der Patient muss das Unterlassen bestimmter Maßnahmen nachweisen.
Ausnahme: Grober Behandlungsfehler

Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Fälschung
Dokumentation
Dokumentationspflicht

Medizinrecht

25 Jahre Patientenrecht
Fachanwälte für Medizinrecht
Beyerlin Rechtsanwälte
Mühlstraße 10
88085 Langenargen am Bodensee

Ersttelefonat

Kostenlos. Mit Fachanwalt.
+49 7543 9600 402

Anfrage

Wir antworten sofort.
Anfrage
Datenschutz
Datenschutz

Broschüre

Weiterversenden oder Download? Klick:
Fachanwälte für Medizinrecht
Infos zu Wunschthema anfordern
©
2026
www.fachanwaeltemedizinrecht.de