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Fälschung der Patientenakte

§ 630 f BGB. Ärzte sind verpflichtet, für die Behandlung Wesentliches zu dokumentieren. § 630 g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen.
Die ärztlichen Aufzeichnungen sollen den Patienten auch über erhobene Befunde und durchgeführte Maßnahmen informieren. Sie sollen ihm die Möglichkeit verschaffen, diese ggf. von einem anderen Arzt überprüfen zu lassen.
Mangelhafte Dokumentationen können Beweiserleichterungen für den Patienten im Arzthaftungsprozess zur Folge haben.
Aber Vorsicht: Der Patient wird gleichwohl nicht von der Verpflichtung frei, nachzuweisen, dass das Unterlassen bestimmter Maßnahmen ursächlich war für einen eingetretenen Schaden.

Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Fälschung
Dokumentation
Aufbewahrungsfrist