Beweislast im Arzthaftungsverfahren

Beim groben Behandlungsfehler muss der Arzt seine fehlerfreie Behandlung beweisen.
Bei „einfachem“ Behandlungsfehler muss der Patient den Fehler und dessen kausale Verantwortung für einen Gesundheitsschaden nachweisen.
Unterlassene Aufklärung des Patienten, unterlassene Befunderhebung, Medikationsfehler, Keimübertragung durch Infektion in einem beherrschbaren Bereich, Verwendung fehlerhafter Geräte oder unvollständige oder verfälschte Dokumentation.
Wir sind spezialisiert, solche Fehler aufzuspüren.

Mehr lesen: Der grobe Behandlungsfehler und die Beweislastumkehr

Anscheinsbeweis
Arzthaftung
Befundsicherung
Beweislast
Patient
Patientenrechtegesetz
Schadensersatz
Schmerzensgeld
voll beherrschbare Risiken

Medizinrecht

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Telefon Festnetz 07543 / 9526942

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