Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, sind Behandlungsfehler, BGH, AZ VI ZR 304/02).
Eine Fehldiagnose beruht darauf, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. (BGH, MDR 2003, 1290).
Die Fehldiagnose kann auch darauf beruhen, dass vom Arzt gestellte Diagnosen entweder auf der Unterlassung elementarer Befunderhebungen beruht oder aber die Überprüfungen der ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf fehlerhaft versäumt wurde.(OLG Düsseldorf, VersR 1987).
Auch wenn kein fundamentaler Diagnoseirrtum vorliegt, kann dennoch ein grober Behandlungsfehler (unterlassene Befunderhebung) vorliegen, da diese an einen weniger strengen Haftungsmaßstab nach der Rechtsprechung des BGH voraussetzt. (BGH, VersR 2007, 541).
Falschdiagnose
Fehldiagnose
Befunderhebung
Diagnoseirrtum.
Zweitmeinung


Wichtiger Hinweis
Unsere Kanzlei zieht Anfang Juni nach Langenargen am Bodensee. Bitte beachten Sie die folgenden Schließzeiten und Kontaktmöglichkeiten.
11. Juni 2026 (nachmittags) — Kanzlei geschlossen. Telefonisch erreichbar über die Mobilfunknummern:
0172 / 8342118 Jochen Beyerlin
0172 / 8267789 Elke Beyerlin
12. Juni 2026 (ganztags) — Kanzlei geschlossen. An diesem Tag ziehen wir die EDV um.
Vom 11. Juni 2026, 12:00 Uhr bis Montag, 15. Juni 2026, 08:00 Uhr sind wir per E-Mail nicht erreichbar.
Telefon Festnetz 07543 / 9526942
Die Mobilfunknummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert.