Impfschaden

Gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde, § 2 Infektionsschutzgesetz.
Erleidet ein Bürger aufgrund einer von einer Behörde öffentlich empfohlenen oder gesetzlich angeordneten Impfung einen Impfschaden, so stehen ihm gemäß Infektionsschutzgesetz Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu.
Handelt es sich um einen Behandlungsfehler, stehen dem Patienten außerdem Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.

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