Früherkennung

In Deutschland sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten in den §§ 25 und 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verankert.
Danach hat jeder gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren das Recht, sich auf Kosten der Krankenkasse alle zwei Jahre „auf Herz und Nieren“ prüfen zu lassen (Gesundheits-Check-up).
Dazu gehören neben einer Anamnese die körperliche Untersuchung durch den Arzt, eine Blutdruckmessung, eine Untersuchung des Blutzucker- und Cholesterinspiegels und eine Urinuntersuchung.
Für Frauen ab dem 20. Lebensjahr und für Männer ab dem 45. ist jährlich eine Untersuchung zur Krebsfrüherkennung möglich, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird.

Brustkrebs
Diagnostik
Prostatakrebs

Medizinrecht

25 Jahre Patientenrecht
Fachanwälte für Medizinrecht
Beyerlin Rechtsanwälte
Mühlstraße 10
88085 Langenargen am Bodensee

Ersttelefonat

Kostenlos. Mit Fachanwalt.
+49 7543 9600 402

Anfrage

Wir antworten sofort.
Anfrage
Datenschutz
Datenschutz

Broschüre

Weiterversenden oder Download? Klick:
Fachanwälte für Medizinrecht
Infos zu Wunschthema anfordern
©
2026
www.fachanwaeltemedizinrecht.de