Abtreibung

= Schwangerschaftsabbruch. Straffreie Ausnahmen stehen in § 218a StGB:
§ 218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht); § 218a Abs. 2 (Medizinische Indikation, also Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren); § 218a Abs. 3 (Kriminologische Indikation, Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung).

Fruchtwasseruntersuchung
Geschlechtsorgane

Medizinrecht

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