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Patientenrechte

Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Tabellen – und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden.
Aus – für sie – gutem Grund.
Wir vertreten bundesweit ausschließlich Sie als Verletzte, niemals den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.

Kostenloses Ersttelefonat mit dem Fachanwalt:

Telefon: +49 751 3529735

Wir schützen unsere Mandanten.

Unsere Mandanten sind durch ärztliche Behandlungsfehler beeinträchtigt, geschädigt oder gestorben; oft führen Angehörige das Mandat. Viele unserer Mandanten haben

  • sich von Ärzten und Haftpflichtversicherern verunsichern oder gar einschüchtern lassen
  • die ihnen zustehenden Rechte nicht gekannt
  • die ihnen zustehenden Informationen nicht bekommen
  • trotz größter Beschwerden erst sehr spät Maßnahmen eingeleitet
  • Ärzten und Krankenhauspersonal zu viel geglaubt
  • zunächst geglaubt, dass sie gegen Ärzte und Haftpflichtversicherer keine Chance haben („Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“)
  • sich zunächst nicht von einem spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht beraten und vertreten lassen

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Rechte von Patienten: Unversehrtheit bis Information

Nur wer seine Rechte kennt, kann sie einfordern. Fragen Sie uns!

Wir sind seit fast 25 Jahren auf Patientenseite und schützen täglich Patienten und Unfallopfer.

Wir

  • führen für unsere Mandanten oft langwierige Kämpfe um das Schmerzensgeld.
  • erkämpfen vergleichsweise hohe Schadenersatz-Summen.
  • erstreiten angemessen hohe Schmerzensgelder
  • bremsen die Macht der Gutachter.
  • häufen Erfahrungen an mit hart umkämpften Patientenrechten.
  • verhandeln vor Gericht unnachgiebig über die oft streitige Aufklärungspflicht der Ärzte.
  • bekämpfen an der Seite unserer Mandanten die Verjährung von Ansprüchen.
  • vermindern das dramatische medizinrechtliche Risiko von Unfällen.
  • warnen vor dem Risiko von Krankenhausaufenthalten selbst.

Grundlage erfolgreicher Schadenersatzprozesse

Rechtslage:
Wer einen Behandlungsfehler eines Arztes vermutet, muss ihn beweisen.
Ausnahme: Wenn es ein sog. „grober Behandlungsfehler“ ist, sieht das Gesetz die sog. „Beweislastumkehr“ vor.
Das bedeutet: Der Arzt muss seine Behauptung beweisen, die eingetretenen Körperschäden seien nicht Folge seines Kunstfehlers.

Schadenersatz und Schmerzensgeld
Anders als in den USA werden hier in beiden Fällen keine Millionenbeträge ausgezahlt. Es muss aber der ganze Schaden ersetzt werden!
Unsere Mandanten füllen dazu detailreiche Fragebögen aus.

Wir helfen dabei!
Wir erarbeiten dadurch Hand in Hand mit unseren Mandanten eine gute Ausgangsposition für die Verhandlung mit Versicherungen.

Die wichtigsten Patienten-Rechte sind:

Selbstbestimmung:
Der Patientenwille ist Grundlage jeden Eingriffs. Der Patient muss einwilligungswillig, einwilligungsfähig sein. Und er muss eingewilligt haben.

Information:
Der Patient hat das Recht auf Information über die Diagnose, über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, über die Therapie und die voraussichtlichen Kosten

Verständlichkeit:
Diese Information muss mündlich und schriftlich erfolgen und für den Patienten verständlich sein.

Nutzen / Risiken / Nebenwirkungen:
Dies beinhaltet eine richtige Darstellung des Nutzens und der Erfolgsaussichten sowie der Risiken und Nebenwirkungen aller geplanten medizinischen Maßnahmen.

Sorgfalt:
Patienten haben Anspruch auf sorgfältige Heilbehandlung gemäß dem sogenannten Facharztstandard. Dieser Standard ist hoch! Patienten haben nur keinen Anspruch auf eine „Erfolgsgarantie“.

Vertraulichkeit:
Patienten haben das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung, dass die behandelnden und pflegenden Personen die bei Behandlung und Pflege bekanntgewordenen Informationen und Daten vertraulich behandeln und nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB)

Dokumentation:
Patienten haben das Recht auf eine ausführliche Dokumentation, insbesondere der Diagnose und der Therapie.

Akteneinsicht:
Patienten haben das Recht auf vollständige Akteneinsicht in die Patientenakte.

Beweiserleichterungen (s.u.)
Patienten können u.U. Beweiserleichterungen, i.d.R. dann die Beweislastumkehr, bei bestimmten Arztfehlern erhalten.

Zweitmeinung:
Patienten haben das Recht auf eine Zweitmeinung eines anderen Arztes. Immer; auch vor einer Operation.

Freie Arztwahl:
Patienten haben das Recht auf freie Arztwahl, dazu gehört auch das Recht, den Arzt zu wechseln (eingeschränkt in besonderen Versorgungsformen und bei Zahnersatz).

Freie Krankenhauswahl:
Patienten haben das Recht auf freie Krankenhauswahl.

Freie Krankenkassenwahl:
Patienten haben das Recht auf freie Krankenkassenwahl innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Gebündelte Patientenrechte durch das Patientenrechte-Gesetz

Das im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz sorgt bereits für mehr Offenheit und Transparenz.
Es bündelt Rechte und Pflichten aller Beteiligten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung.

BGB geändert
Durch das Patientenrechtegesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen eigenen Abschnitt ergänzt worden, der Regelungen über den medizinischen Behandlungsvertrag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung enthält.

Das Gesetz bestimmt, dass

  • Krankenkassen und Pflegekassen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler unterstützen müssen.
  • Patienten das Recht auf Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung haben.
  • diagnostische und therapeutische Maßnahmen den Patienten verständlich erklärt und mit ihnen abgestimmt sein müssen.
  • Würde und Integrität der Patienten bei Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention zu achten sind
  • Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf Privatsphäre der Patienten zu respektieren sind.
  • Änderungen oder Ergänzungen in der Krankenakte kenntlich gemacht werden müssen, damit nichts vertuscht werden kann. Das gilt gerade  auch für elektronisch geführte Akten.
  • der Behandelnde im Falle der Klage seines Patienten (durch die sog. Beweislastumkehr bei grobem Ärztepfusch) den fehlenden Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schaden des Patienten nachweisen muss. Das ist immer schwierig.
  • weitere Beweiserleichterungen für den Patienten auch das sog. „allgemeine Behandlungsrisiko“ betreffen. Der Behandelnde muss alles Erforderliche unternehmen (und das ggfs. beweisen können), um typische Gefahren einer Behandlung zu vermeiden (z.B. Spritzen desinfizieren)
  • der Behandelnde unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet ist, eigene Fehler zuzugeben und die Fehler anderer Behandelnder offenzulegen.
  • der Patient die von ihm unterzeichneten Unterlagen ausgehändigt bekommen muss und dann mit nach Hause nehmen kann
  • bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (zum Beispiel Röntgengeräte) verursacht wurden, Patienten ihre Ansprüche gegen das Pharmaunternehmen oder den Hersteller geltend machen können.

Schadenersatz und Schmerzensgeld – Es geht zunächst ums Geld!

Niemals kann eine Geldzahlung die Folgen schwerer Behandlungsfehler aufwiegen; der Umgang mit diesen Spätfolgen wird allerdings einfacher.

Wir regulieren individuelle Personenschäden nach Behandlungsfehlern und Unfällen.
Konkrete, individuelle Schmerzensgeldansprüche bringen ganz andere Zahlen hervor als jene allgemeine Schmerzensgeldtabelle, auf deren Grundlage deutsche Gerichte und Versicherung am liebsten ausgleichen würden.
Erfundene angebliche Risiken (Arbeitsplatzverlust etc…) oder Abschläge nehmen wir nicht hin.

Gutachter- und Schlichtungsstellen

Wir warnen davor, in einem Verdachtsfall vorschnell die Schlichtungsstellen zu kontaktieren.

Gutachterkommissionen sind von der Ärzteschaft bezahlt.
Die Gutachter sind oft schon aus dem Berufsleben ausgeschieden.
Nicht zuvor entdeckte Behandlungsfehler werden nicht geprüft.
Ansprüche gehen dann verloren.

Zahlen der Schlichtungsstellen
Im Jahr 2018 gab es 14 100 Behandlungsfehlergutachten beim MDK. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zählten im Jahr 2018 bundesweit insgesamt 5.972 Sachentscheidungen zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern getroffen haben. Es lag in 1.858 Fällen ein Behandlungsfehler / Aufklärungsmangel vor. Davon wurde in 1.499 Fällen der Behandlungsfehler / Risikoaufklärungs­mangel als Ursache für einen Gesundheitsschaden ermittelt, der einen Anspruch des Patienten auf Entschädigung begründete. In 359 Fällen lag ein Behandlungsfehler / Risikoaufklärungsmangel vor, der jedoch keinen kausalen Gesundheitsschaden zur Folge hatte. (Zahlen von Andreas Dohm, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern)

Beweiserleichterungen

Kann der Patient nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, so hat er auch noch nachzuweisen, dass die nach dem Facharztstandard gebotene richtige Behandlung den Eintritt des so genannten Primärschadens verhindert hätte.
Für den Beweis der oben genannten so genannten haftungsbegründenden Kausalität hat der BGH Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patienten Beweiserleichterungen, regelmäßig sogar eine Beweislastumkehr zugute kommen kann.

Die Fallgruppen sind:

Es ist also die vordringliche Aufgabe des Fachanwalt für Medizinrecht, aus den Behandlungsunterlagen genau solche Fallgruppen aufzuspüren und dann dazu sorgfältig vorzutragen.

Patientenrechte vor, während und nach der Behandlung

Diese müssen eingefordert werden!

Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

Ersttelefonat kostenlos:

Anmelden: kanzlei@beyerlin.de
Telefon: +49 751 3529735
Skype: live:j.beyerlin

Wir freuen uns auf Sie:


Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg


Rechtsanwältin Elke Beyerlin
Fachanwältin für Medizinrecht, Ravensburg

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