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Schadenersatz nach Arztfehler

Versicherungen berechnen die Entschädigungen für Unfallopfer nach Jahre alten Vorgaben – und nicht nach Einzelfall.
Sie versuchen, Ihre Beschwerden klein zu reden.
Aus – für sie – gutem Grund.

Wir vertreten bundesweit ausschließlich Sie als Verletzte, niemals den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.

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Telefon: +49 751 3529735

Schadenersatz ersetzt einen Schaden. So weit die Theorie.

Schadenersatz bezeichnet die Summe aller Ansprüche, die unsere Mandanten an den Verursacher von Unfällen und Behandlungsschäden haben.
Wir stellen immer wieder fest, dass auch Fachleute längst nicht alle Positionen im Ernstfall für eine Schadensberechnung heranziehen.
Wir sorgen als Fachanwälte für Medizinrecht dafür, dass Ihre Entschädigung angemessen ausfällt.

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Besonderheiten bei Ermittlung von Schadenspositionen

Individuelle Schadensermittllung und – durchsetzung ist unsere Basisarbeit.

Wir ermitteln Ihre Schadenersatzansprüche gründlich

Wir ermitteln Ihre Ansprüche im Wesentlichen in den folgenden Punkten:

Schadenersatz und Schmerzensgeld – Es geht zunächst ums Geld!

Niemals kann eine Geldzahlung schwere Unfallfolgen aufwiegen; der Umgang mit diesen Spätfolgen wird allerdings einfacher.
Wir regulieren individuelle Personenschäden nach schweren Unfällen.
Unsere konkrete, individuelle Anspruchsermittlung bringt ganz andere Zahlen hervor als jede allgemeine Tabelle.

Unsere Mitarbeiterin geht mit Ihnen am Telefon etwa 60 zusätzliche Fragen durch, die in keiner offiziellen Tabelle aufgeführt sind.

Dynamische Checkliste

Wir verwenden dazu eine umfangreiche dynamische Checkliste, um keine noch so geringe Schadensposition zu übersehen, damit unsere Mandanten für die Vergangenheit und für die Zukunft umfassend abgesichert sind.

Gesundheitsschaden

Unter einem Gesundheitsschaden versteht man alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit entstehen.
Dies sind sämtliche Behandlungskosten. Dabei achten wir darauf, den Schaden nicht nur abstrakt anhand von Tabellen sondern ganz konkret anhand Ihrer Situation zu berechnen.
Zu den Behandlungskosten gehören

  • alle Kosten ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung
  • der gesamte Aufwand, der dazu dient, das verletzungsbedingte Leiden zu behandeln, zu lindern oder den Verletzten zu pflegen.b
  • Begleitkosten, also reale Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen, Atteste, Arztberichte, Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Behandlungsterminen oder Massagen.
  • Besuchskosten, also der gesamte wirtschaftliche Aufwand der Angehörigen und alle Nebenkosten der Heilung.
  • Eigenanteile (Zuzahlungen) zu der Heilbehandlung und sog. kongruente Leistungen

Mehrbedarfsschaden

Unter einem Mehrbedarfschaden versteht man erhöhte Lasten infolge verletzungsbedingter Defizite gegenüber dem bisherigen Lebenszuschnitt. Dazu gehören

  • erhöhte Lebenshaltungskosten
  • eine Unterbringung im Heim
  • vermehrte Bedürfnisse für Arznei, z.B. Pflegemittel oder Schmerzmittel
  • Kosten für die berufliche Rehabilitation, Besuch einer Behindertenwerkstatt
  • geplante Eigenleistungen bei Bauvorhaben, die jetzt von Handwerkern erbracht werden müssen
  • eine Haushaltshilfe oder Gartenhilfe,
  • Zusatzaufwand für Kleidung,
  • Kommunikationshilfen, z.B. Computer, Arbeitstisch und orthopädischer Stuhl
  • Anschaffung und Reparatur von Körperersatzstücken,
  • Kraftfahrzeugkosten, z.B. Automatikgetriebe
  • Kosten einer Kur,
  • Kosten von Massagen,
  • erhöhte Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser,
  • ein Pflegemehraufwand
  • Anschaffungen für orthopädisches Schuhwerk, Brillen, Hörgeräte, Unterarmstützen oder Gehhilfen (Rollator), Stützstrümpfe, Korsett
  • verletzungsbedingte Umzugskosten, Umbaukosten (Bad, Aufzug, Treppenlift)
  • erhöhte Versicherungsprämien

Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden bezieht sich auf die wirtschaftlichen Nachteile infolge einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft. Über konkrete Erwerbseinbußen hinaus ist zu Erwerbsaussichten, der Beeinträchtigung einer beruflichen Entwicklung, der Verzögerung des Eintritts in das Erwerbsleben, dem Verlust der beruflichen Aufstiegschancen Schadenersatz zu leisten.

Zu einem Gewinnausfall kommt es, wenn der Nutzungswert einer erwerbswirtschaftlich eingesetzten Sache verkürzt wird.
Berechnet wird der Erwerbsschaden als Differenz zwischen dem, was unser Mandant verdient hätte und dem, was er tatsächlich als Ersatzleistungen bekommt, wie z.B.

  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Arbeitslosengeld
  • ALG II
  • Hartz IV
  • Erwerbsminderungsrente
  • Unfallrente.

Weitere Positionen:
Eventuelle Gehaltserhöhungen berücksichtigen wir immer.
Wir passen besonders auf, dass zusätzlich die darauf zu zahlende Einkommenssteuer vom Gegner erstattet wird.
Bei Kindern, Schülern, Azubis oder Studenten kann es zu einem ersatzpflichtigen sogenannten verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben kommen.

Haushaltsführungsschaden

Beim Haushaltsführungsschaden geht es um die gesamte unentgeltliche Arbeit im Haushalt, also den Schaden, der dadurch entsteht, dass der verletzte Patient nicht mehr wie bisher im Haushalt in dem Umfang tätig sein kann, wie dies bisher der Fall war.
Werden also der Person, die im Haushalt für sich selbst anfallende Arbeiten verletzungsbedingt erschwert oder unmöglich gemacht, und lassen sich diese Arbeiten nur noch mit Unterstützung durch Angehörige oder Freunde oder innerhalb der Nachbarschaftshilfe bewältigen, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich.

Weitere unentgeltliche Tätigkeiten

Von vielen anwaltlichen Kollegen nicht beachtet werden weitere Tätigkeiten, für die im Falle eines Arzthaftpflichtfalls von der Gegenseite Schadenersatz zu leisten ist.

  • Gehört im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft zur Versorgung die höchstpersönliche Betreuung im Alltag von Angehörigen, dem Ehegatten oder Kindern und kann diese nicht mehr geleistet werden, ergibt dies einen Ersatzanspruch.
  • Wird eine Pflegeperson verletzt, hat die durch einen Behandlungsfehler verletzte Person einen Ausgleichsanspruch und zwar unabhängig vom Anspruch auf Pflegegeld.
  • Auch die nach einem Behandlungsfehler nicht mehr oder nur noch eingeschränkt mögliche Mitarbeit bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, insbesondere dem Ehepartner oder Lebenspartner, gibt der anderen Person einen Anspruch in Höhe des Werts und des Nutzens der Arbeitskraft des geschädigten Patienten.

Ersatzansprüche durch Tod

Stirbt der geschädigte Patient, so haben seine Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Barunterhaltsschadens. Hierbei wird konkret berechnet, was der Getötete monatlich an Unterhalt für seine Angehörigen hätte zahlen müssen.

Der allgemeine Lebensbedarf
Berücksichtigt werden dabei der allgemeine Lebensbedarf, der Wohnbedarf, Rücklagen für Anschaffungen, Kosten für Kleidung und Schuhe, Kosmetik, Friseur etc., Urlaubsaufwand, Aufwand für Freizeit, Hobby und Sport.
Auch angemessene Beiträge zur Vermögensbildung kann man geltend machen.
Man setzt also quasi den Schädiger finanziell an die Stelle des Getöteten.

Betreuungsunterhaltsschaden
Beim Tod des Patienten haben die Angehörigen auch einen so genannten Betreuungsunterhaltsschaden.
Darunter versteht man den Ausfall der Haus-und Familienarbeit des Getöteten.
Auch dieser wird konkret berechnet.
Hierbei werden die gesamten Bruttoaufwendungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die notwendige Beschäftigung einer Ersatzkraft herangezogen.
Die Gegenseite trägt alle im Zusammenhang mit der Beerdigung stehenden Kosten.

Schadenersatz nach Arztfehler

Wir ermitteln akribisch, analytisch und absolut parteiisch, was Ihnen zusteht.

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Rechtsanwälte Jochen und Elke Beyerlin,
Fachanwälte für Medizinrecht, Ravensburg

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Rechtsanwalt Jochen Beyerlin
Fachanwalt für Medizinrecht, Ravensburg


Rechtsanwältin Elke Beyerlin
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