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lege artis

Für Ärzte und andere Heilberufe, die eine medizinische Tätigkeit ausüben, ist in § 630a Abs. 2 BGB geregelt, dass eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
Eine Behandlungsleistung, die lege artis durchgeführt wurde, ist deshalb in der Regel pflichtgemäß erbracht worden.
Ein Abweichen von der Lege-artis-Regel ist nur nach umfassender Aufklärung des Patienten zulässig, wobei die abweichende Behandlung medizinisch vertretbar sein muss.