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Diagnoseirrtum

Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, sind Behandlungsfehler, BGH, AZ VI ZR 304/02).
Eine Fehldiagnose beruht darauf, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. (BGH, MDR 2003, 1290).
Die Fehldiagnose kann auch darauf beruhen, dass vom Arzt gestellte Diagnosen entweder auf der Unterlassung elementarer Befunderhebungen beruht oder aber die Überprüfungen der ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf fehlerhaft versäumt wurde.(OLG Düsseldorf, VersR 1987).
Auch wenn kein fundamentaler Diagnoseirrtum vorliegt, kann dennoch ein grober Behandlungsfehler (unterlassene Befunderhebung) vorliegen, da diese an einen weniger strengen Haftungsmaßstab nach der Rechtsprechung des BGH voraussetzt. (BGH, VersR 2007, 541).

Falschdiagnose
Fehldiagnose
Befunderhebung