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Arzt

Strafrechtlich gesehen ist jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung.
Diese ist nicht strafbar, wenn die Einwilligung der behandelten Person nach einer Aufklärung vorliegt – und wenn die Handlung auf dem Stand des aktuellen medizinischen Wissens („lege artis“) vorgenommen wird.
Durch Arzthaftung können Ärzte zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein.

Anscheinsbeweis
DGKH
Leidensdruck
Therapiefehler
unterlassene Befunderhebung
Ärztefehler
Ärztepfusch
Medizinrecht
Belegarzt
Arztfehler
Aufklärungsformular
Schmerzensgeld